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Abbruchkosten: Ursache für den Gebäudeabbruch ist steuerrechtlich entscheidend
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Abbruchkosten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der vorherigen Vermietung eines Gebäudes stehen, als nachträgliche Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar sind, wenn dadurch Altlasten beseitigt werden, die durch die gewerbliche Nutzung der Mieterin veranlasst waren. Dieser Veranlassungszusammenhang zwischen den Abbruchkosten und der Vermietung wird erfreulicherweise auch dann nicht entkräftet, wenn Sie das Grundstück anschließend veräußern. Es bleibt auch in diesem Fall dabei, dass die Abbruchkosten durch die vorangegangene Vermietung und nicht durch die Veräußerung des Grundstücks veranlasst sind. Eine solche Annahme hätte nämlich zur Folge, dass die Abbruchkosten sich bei einer Veräußerung des Grundstücks nach Ablauf von zehn Jahren seit der Anschaffung aufgrund der Nichtsteuerbarkeit des Veräußerungsgeschäfts steuerlich nicht auswirken würden.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2008)
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