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Abschreibung: Nutzungsdauer bei Alten- und Pflegeheimen

Wenn Sie ein Grundstück vermieten, beträgt die als Werbungskosten zu berücksichtigende Abschreibung 2 % der Anschaffungskosten. Allerdings können Sie nachweisen bzw. glaubhaft machen, dass die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes weniger als 50 Jahre beträgt. Die Abschreibung und somit auch Ihre Werbungskosten sind dann höher.

Bei einem im Privatvermögen gehaltenen und an eine Betreibergesellschaft vermieteten Alten- und Pflegeheim kann für die Abschreibung eine Nutzungsdauer von 33 Jahren und damit ein Abschreibungssatz von 3 % zugrunde gelegt werden. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Würde man der Klägerin die Abschreibungsmöglichkeit gemäß der tatsächlichen Nutzungsdauer von 33 Jahren bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur deshalb versagen, weil sie das an die Seniorenresidenz verpachtete Alten- und Pflegeheim nicht im Betriebsvermögen, sondern im Privatvermögen gehalten hat, wäre sie gegenüber Steuerzahlern, die ein Pflegeheim, das nicht Wohnzwecken dient, im Betriebsvermögen halten und schon gesetzlich zur Abschreibung in Höhe von 3 % berechtigt sind, in gleichheitswidriger Weise schlechtergestellt.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2008)

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