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Einkünfteerzielungsabsicht: Verluste bei befristeten Mietverträgen abziehbar
Erzielen Sie aus der Vermietung einer Immobilie Verluste, können diese ohne ausdrückliche Überprüfung Ihrer Einkünfteerzielungsabsicht nur dann einkommensteuermindernd berücksichtigt werden, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Vermietung handelt.
Aus einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Mietvertrag allein folgt laut Bundesfinanzhof noch keine steuerrechtlich bedeutsame Befristung Ihrer Vermietungstätigkeit. So kann eine Vermietungstätigkeit auch dann auf Dauer angelegt sein, wenn der ursprüngliche Vertrag schlüssig verlängert werden soll. Das Finanzamt darf solche Verluste nur dann ablehnen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die zusammen mit dem Vertragsabschluss auf eine bestimmte Zeit den Schluss rechtfertigen, Sie hätten Ihre Tätigkeit als Vermieter nicht auf Dauer ausgerichtet. Dass Sie eine vage Absicht haben, die Immobilie selbst zu nutzen, ist steuerlich ebenso unbeachtlich wie eine stets bestehende bedingte Absicht, die Immobilie zu veräußern. Die Vermietungsverluste konnten daher im Streitfall mit anderen Einkünften verrechnet werden.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2008)
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