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Haushaltsnahe Dienst- und Handwerksleistung: Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung!
Haben Sie für Ihre selbstgenutzte Eigentumswohnung oder Ihr selbstgenutztes Haus haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Gärtnerarbeiten) oder Handwerkerleistungen (z.B. Renovierungsarbeiten) durchführen lassen? Dann können Sie für die Arbeitskosten eine Steuerermäßigung von jeweils 20 % der Arbeitskosten, höchstens jeweils 600 EUR, geltend machen. Insgesamt ist also eine Steuerermäßigung von 1.200 EUR möglich. Vorsicht: Zu den Arbeitskosten gehören nicht die Materialkosten!
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Zum einen benötigen Sie eine Rechnung des leistenden Unternehmers und
- zum anderen muss Ihre Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers - wie des Handwerkers oder Gärtners etc.- erfolgt sein.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat leider die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt, dass aufgrund des Gesetzeswortlauts und Gesetzeszwecks (= Bekämpfung der Schwarzarbeit) die Steuerermäßigung bei Barzahlungen nicht in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn durch einen Kontoauszug vom Geschäftskonto des Handwerkers belegt wird, dass der Betrag zeitnah auf dessen Konto eingezahlt worden ist. Es ist auch nicht nachprüfbar, ob es sich bei Einzahlungen durch den Handwerker auf sein Geschäftskonto tatsächlich um die zuvor vom Auftraggeber bar gezahlten Beträge handelt.
Hinweis: Beim Bundesfinanzhof ist in einem anderen Rechtsstreit die Frage anhängig, ob der Ausschluss der Barzahlungen von der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung verfassungswidrig ist. Wir sollten daher gemeinsam Ihren Einkommensteuerbescheid in diesem Punkt offenhalten. Noch besser ist es, wenn Sie den Rechnungsbetrag tatsächlich überweisen!
Information für: | alle, Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2008)
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