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Kindergeld: Nachweis der Ausbildungsbereitschaft des Kindes
Für volljährige Kinder unter 25 Jahren haben Sie auch dann einen Anspruch auf Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Auch wenn sich das ganz harmlos anhört, seien Sie vorsichtig und bewahren Sie alle Unterlagen auf.
Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes und das Bemühen um einen Ausbildungsplatz müssen nämlich nach Ansicht des Finanzgerichts München belegbar sein. Dabei ist ein Nachweis durchgängiger Bewerbungen erforderlich, weil es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ungewöhnlich ist, dass auf einen Zeitraum, in dem sich ein Kind um eine Ausbildungsstelle bemüht hat, ein Zeitraum folgen kann, in dem (z.B. aus Frustration) keine weiteren Bemühungen stattfinden. Der Nachweis kann z.B. durch Bescheinigungen des Arbeitsamts über die Meldung des Kindes als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle, durch Suchanzeigen, durch direkte Bewerbungen bei Ausbildungsstätten und gegebenenfalls daraufhin erteilte Zwischennachrichten oder auch Absagen erbracht werden. Im Streitfall sprach auch die Tatsache, dass das Kind einem Termin zur Berufsberatung unentschuldigt ferngeblieben war, gegen die Ausbildungswilligkeit des Kindes.
Hinweis: Als Eltern haben Sie im Zweifel die Feststellungslast. Sie müssen also die Ausbildungsbereitschaft des Kindes anhand von Unterlagen nachweisen bzw. glaubhaft machen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2008)
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