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Kindergeld: Rückzahlungen trotz Kindergeldanspruchs vermeiden
Hat Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet, erhalten Sie weiterhin Kindergeld, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet. Die zuständige Familienkasse hat in diesen Fällen - auch im Nachhinein - das Recht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung vorliegen. Kommen Sie der Aufforderung durch die Familienkasse zur Vorlage entsprechender Unterlagen nicht nach, liegt grobes Verschulden vor - mit der Folge, dass die Familienkasse eine bereits vorliegende Kindergeldfestsetzung aufheben und das bereits gezahlte Kindergeld zurückfordern kann. Dies gilt sogar in den Fällen, in denen unstreitig eine Kindergeldberechtigung bestand, der Berechtigte es also nur versäumt hat, dies der Familienkasse entsprechend nachzuweisen, so die Finanzrichter in Köln.
Hinweis: Um die Rückzahlung von Kindergeld zu vermeiden, sollten Sie ein entsprechendes Schreiben der Familienkasse nicht unbeantwortet lassen. Selbst wenn die Voraussetzungen - aus Ihrer Sicht - unstreitig vorliegen: Kommen Sie Ihrer Nachweispflicht nach!
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2008)
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