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Scheidung: Ausgleichszahlungen beim Versorgungsausgleich

Kommt es zur Scheidung, wird im Regelfall im Scheidungsverfahren zwischen den Eheleuten ein Versorgungsausgleich durchgeführt.

a) Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich

Je nach Art der auszugleichenden Versorgungsanwartschaft wird ein sogenannter öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt, der zu einer Realteilung der Anwartschaft führt. Dies ist z.B. bei einer Versorgungsanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus dem öffentlichen Dienst der Fall. Dabei wird beiden Ehegatten ein Teil der Anwartschaft als eigenes Recht zugesprochen.

b) Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Betriebliche oder private Versorgungsanwartschaften werden hingegen in der Regel durch einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen, indem z.B. zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Einmalbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung oder zugunsten eines privaten Rentenversicherungsvertrags gezahlt wird. Die auszugleichende Anwartschaft verbleibt dann in vollem Umfang beim ausgleichsverpflichteten Ehegatten. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Hamburg erst kürzlich entschieden, dass solche Einmalzahlungen zum Ausgleich einer betrieblichen Versorgungsanwartschaft nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des ausgleichsverpflichteten Ehegatten steuermindernd geltend gemacht werden können. Da die späteren Versorgungsbezüge von der Scheidungsregelung unberührt - also beim ausgleichsverpflichteten Ehegatten in unverminderter Höhe erhalten - bleiben, dient die Einmalzahlung nicht der Erhaltung von Einnahmen. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine Zahlung auf der privaten Vermögensebene, die sich steuerlich nicht auswirkt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2008)

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