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Behinderte Kinder: Kindergeld nur bei Unfähigkeit zum Selbstunterhalt

Haben Sie ein behindertes Kind, bekommen Sie auch über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus weiterhin Kindergeld, wenn Ihr Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Finanzgericht Münster (FG) hat noch einmal klargestellt, dass in einem solchen Fall nicht nur die Behinderung des Kindes bereits vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein muss, sondern auch die durch die Behinderung bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt.

Im entschiedenen Streitfall war das Kind zwar bereits vor der Vollendung seines 25. Lebensjahres behindert. Gutachter hatten allerdings attestiert, dass der Sohn vollschichtig und ständig Arbeiten verrichten könne. Außerdem hatte der Sohn über mehrere Jahre hinweg als Hilfsarbeiter gearbeitet und an einer Maßnahme zur Verbesserung seiner Vermittlungsaussichten teilgenommen. In den Bescheiden des Versorgungsamts waren keine Merkzeichen (z.B. H für hilflos) zuerkannt, sondern lediglich eine Erwerbsminderung von 50 % festgestellt worden. Außerdem bezog der Sohn eine Rente wegen Erwerbsminderung, nicht aber wegen Erwerbsunfähigkeit. Vor diesem Hintergrund hat das FG eine Kindergeldgewährung verneint.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2008)

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