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Grundstücksentnahme: Umsatzsteuerbefreiung greift!
Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt insbesondere für die Veräußerung von bebauten Grundstücken. Wenn Sie als Unternehmer ein Wirtschaftsgut, bei dessen Anschaffung oder Herstellung Sie den Vorsteuerabzug geltend gemacht haben, für Ihren privaten Bedarf entnehmen, wird diese Entnahme umsatzsteuerlich wie eine Veräußerung des Wirtschaftsguts behandelt. Allerdings hat die Verwaltung es bisher abgelehnt, dass bei einer Entnahme eines Grundstücks dieselbe Umsatzsteuerbefreiung wie bei der Veräußerung greift. Erfreulicherweise ist die Verwaltung von dieser Meinung abgerückt. Für den Fall einer Entnahme eines Grundstücks aus dem Unternehmen bedeutet dies, dass die Steuerbefreiung für Grundstücksveräußerungen unabhängig davon Anwendung findet, ob mit der Entnahme ein Eigentümerwechsel verbunden ist.
Hinweis: Die Steuerbefreiung der Entnahme kann gegebenenfalls zu einer Korrektur des zuvor in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs führen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 12/2008)
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