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Geldwerter Vorteil: Arbeitslohn bei verbilligten Arbeitgeberdarlehen

Zinsersparnisse, die ein Mitarbeiter aufgrund seines Dienstverhältnisses erhält, gehören zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Zinsvorteile waren bis Ende 2007 nur anzunehmen, soweit der Effektivzins für ein Darlehen unter 5,0 % lag und die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums den Betrag von 2.600 EUR überstieg.

Seit 2008 bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Mitarbeiter im konkreten Einzelfall zahlt. Die Freigrenze von 2.600 EUR sollte nach Meinung der Verwaltung keine Anwendung mehr finden. Davon ist die Verwaltung nach erheblicher Kritik erfreulicherweise abgerückt und hat die Grenze von 2.600 EUR per Erlass wieder eingeführt. Dies gilt sogar rückwirkend ab Anfang 2008. Falls bereits eine Versteuerung erfolgt sein sollte, ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs möglich. Für Zinsvorteile aus Darlehen über 2.600 EUR gilt noch ergänzend die allgemeine Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR monatlich.

Hinweise: Die Verwaltungsanweisung enthält erstmals auch eine genauere Definition eines Arbeitgeberdarlehens. Dadurch erübrigt sich bereits in vielen Zweifelsfällen eine genauere Betrachtung oder Berechnung. Nicht als Arbeitgeberdarlehen zu versteuern sind insbesondere Reisekostenvorschüsse, ein vorschüssiger Auslagenersatz, als Arbeitslohn zufließende Lohnabschläge und als Arbeitslohn zufließende Lohnvorschüsse, sofern es sich bei Letzteren nur um eine abweichende Vereinbarung über die Bedingungen der Zahlung des Arbeitslohns handelt. Bei Arbeitgeberdarlehen, die bereits vor dem 01.01.2008 gewährt worden sind, besteht gegebenenfalls ein Anpassungsbedarf. Für eine Prüfung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2008)

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