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Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Direktversicherung durch Barlohnumwandlung zulässig!
Wird in einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten ein Teil des bis dahin bestehenden angemessenen Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz umgewandelt ohne Veränderung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen (sogenannte echte Barlohnumwandlung), sind die Versicherungsbeträge betrieblich veranlasst und können regelmäßig ohne Prüfung einer sogenannten Überversorgung als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
Machen die Ehegatten im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, den Arbeitslohn teilweise in Beiträge zu einer Direktversicherung umzuwandeln, liegt nach aktuellem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) darin keine ungewöhnliche oder unangemessene Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses.
Sie können als Arbeitgeber die betrieblich veranlassten Aufwendungen für die Direktversicherung eines Arbeitnehmers als Betriebsausgaben abziehen. Ist die aus dem Versicherungsvertrag bezugsberechtigte Person Ihr Ehegatte, muss das Arbeitsverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen sein und die Aufwendungen für die Alterssicherung dürfen nicht auf privaten Erwägungen beruhen. Nach Auffassung des BFH liegen Betriebsausgaben vor, wenn die zugrundeliegende Verpflichtung ernstlich gewollt und eindeutig vereinbart ist und eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass Sie als Arbeitgeber eine solche Versorgung bei vergleichbaren Tätigkeits- und Leistungsmerkmalen auch einem familienfremden Arbeitnehmer gewähren würden.
Hinweis: Die Grundsätze für die steuerrechtliche Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen gelten nach Ansicht des BFH auch bei Arbeitsverhältnissen zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehegatten eines beherrschenden Gesellschafters.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2008)
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