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Leasingsonderzahlung: Wie wirkt sie sich aus?
Bei einem Arbeitnehmer sind sämtliche Aufwendungen, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasst sind, durch die Entfernungspauschale (0,30 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer) abgegolten.
a) Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass dies auch für die Leasingsonderzahlung gilt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug geleast hat. Und zwar auch dann, wenn die Leasingsonderzahlung in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wird, der vor der erstmaligen beruflichen Nutzung des Fahrzeugs liegt, und demzufolge für dieses Fahrzeug in dem Jahr überhaupt keine Entfernungspauschale zu gewähren ist.
Beispiel: Ein Pkw wird Ende 2008 angeschafft und seine erstmalige Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt erst 2009. Hier sind alle Pkw-Kosten inklusive der Leasingsonderzahlung mit der Entfernungspauschale abgegolten.
b) Fahrtkosten bei Dienstreisen
Führt der Arbeitnehmer mit dem Fahrzeug allerdings auch Dienstreisen durch, kann er für diese Dienstreisen statt des pauschalen Kilometersatzes von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer auch die tatsächlichen Kosten je Kilometer geltend machen. In diesem Fall gehört die Leasingsonderzahlung natürlich zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs und wirkt sich dann anteilig als Werbungskosten aus. Voraussetzung ist allerdings, dass auch die Gesamtfahrleistung - und nicht nur die Dienstreisekilometer - nachgewiesen wird, beispielsweise durch Inspektionsrechnungen.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 12/2008)
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