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Unterhaltszahlungen: Neue Ländergruppeneinteilung ab dem 01.01.2008

Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Personen sind bis zu einem Höchstbetrag von 7.680 EUR im Jahr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Hat die unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 7.680 EUR im Jahr, ermäßigt sich der Höchstbetrag um den übersteigenden Betrag. Wohnt die unterhaltene Person im Ausland, sind die genannten Beträge je nach Wohnsitzstaat in voller Höhe (Gruppe 1) oder nur zu einem Bruchteil anzusetzen (¾, Gruppe 2; ½, Gruppe 3; oder ¼, Gruppe 4). Diese Beträge bestimmt die Verwaltung im Rahmen der sog. Ländergruppeneinteilung, die mit Wirkung bereits ab dem 01.01.2008 neu gefasst wurde. Änderungen haben sich insbesondere bei folgenden Ländern ergeben: 

Saudi-Arabien: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,

Trinidad und Tobago: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,

Tschechische Republik: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,

Bulgarien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Rumänien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Russische Föderation: von Gruppe 4 nach Gruppe 3.

Hinweis: Leisten Sie Unterhaltszahlungen ins Ausland, prüfen wir gerne, ob sich für Sie die abziehbaren Beträge geändert haben.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2009)

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