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Incentivereisen: Kein Arbeitslohn bei Organisation der Reise!

Steuerrechtlich betrachtet versteht das Bundesministerium der Finanzen unter einer sogenannten Incentivereise eine Reise, die von einem Unternehmen gewährt wird, um Geschäftspartner oder Arbeitnehmer des Betriebs für erbrachte Leistungen zu belohnen und zu Mehr- oder Höchstleistungen zu motivieren. Reiseziel, Unterbringung, Transportmittel und Teilnehmerkreis werden von dem Unternehmen festgelegt, das die Reiseleistung gewährt. Der Ablauf der Reise und die einzelnen Veranstaltungen dienen allgemein-touristischen Interessen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Ihre Teilnahme an einer Händler-Incentivereise Ihres Arbeitgebers bei Ihnen nicht zwingend zur Annahme steuerpflichtigen Arbeitslohns führen muss. Arbeitslohn ist dann nicht anzunehmen, wenn sich die Teilnahme an der Reise bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist. Dies ist der Fall, wenn der durch Ihren Arbeitgeber verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht und ein eigenes Interesse Ihrerseits, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann.

Im entschiedenen Streitfall hatte ein Arbeitnehmer die Incentivereise für seinen Arbeitgeber geplant und auch vor Ort durchgeführt. Er hat sich um die Durchführung der einzelnen Programmpunkte gekümmert und die Kunden betreut und war während der gesamten Reise mit deren Organisation einschließlich der Betreuung der Mitreisenden beschäftigt. Im Hinblick darauf, dass dem Arbeitnehmer die Durchführung der Reise als betriebliche Aufgabe übertragen worden war, schied nach Auffassung des BFH die Annahme von Arbeitslohn aus.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2009)

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