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Einlage einer wertgeminderten Beteiligung: Anschaffungskosten sind maßgebend!

In einem aktuellen Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, deren Wert im Zeitpunkt der Einlage in das Einzelbetriebsvermögen unter die Anschaffungskosten gesunken ist, mit den ursprünglichen Anschaffungskosten einzulegen sind. Wegen dieses Wertverlusts kann eine Teilwertabschreibung nicht beansprucht werden. Erst wenn die wertgeminderte Beteiligung im Rahmen des Betriebsvermögens veräußert wird oder ein dieser Veräußerung gleichgestellter Vorgang vorliegt, ist bei der Berechnung des hierbei entstehenden Gewinns die bisher steuerlich nicht berücksichtigte Wertminderung der Beteiligung, die im Privatvermögen eingetreten ist, gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsfolge bislang als Billigkeitsregelung in der Weise ausgestaltet, dass der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem niedrigeren Teilwert im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens gewinnmindernd zu berücksichtigen ist.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2009)

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