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Ohne Kausalitätsgegenbeweis: Die Kaskoversicherung zahlt nicht, wenn Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernen

Verkehrsteilnehmern wird immer wieder eingebläut, sich nach einem selbstverschuldeten Unfall nicht einfach so aus dem Staub zu machen. Dass eine solche Unfallflucht auch dann nicht ohne Folgen bleibt, wenn man danach Selbstanzeige stellt, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Hamburg (LG). Denn den sogenannten Kausalitätsgegenbeweis, dass eine unmittelbare Meldung vor Ort keinen Unterschied gemacht hätte, können die wenigsten erbringen.

Eine Autofahrerin befuhr innerorts eine Straße und kollidierte mit einem am Fahrbahnrand abgestellten Anhänger, der dadurch beschädigt wurde. Das Fahrzeug der Unfallverursacherin wurde an der rechten Seite ebenfalls beschädigt. Und obwohl sie den Unfall bemerkt hatte, fuhr sie zunächst weiter, kehrte dann noch einmal um, blieb aber erneut nicht an der Unfallstelle stehen. Eine Zeugin hatte sich das Kennzeichen notiert und erstattete Anzeige. Die Unfallverursacherin meldete den Schaden noch am selben Tag der Vollkaskoversicherung, am nächsten Tag erstattete sie Selbstanzeige bezüglich des Schadens an dem Anhänger. Der Schaden am Anhänger wurde reguliert, nicht jedoch der Schaden am Fahrzeug der verursachenden Versicherungsnehmerin. Denn deren Vollkaskoversicherung berief sich auf ihre sogenannte Leistungsfreiheit, da die Versicherungsnehmerin gegen ihre Pflichten verstoßen habe, indem sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hatte.

Da konnte das LG nicht anders, als der Versicherung Recht zu geben. Wer den Unfallort verlässt, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen, verstößt gegen die Obliegenheitspflichten gegenüber der Versicherung. Die Versicherungsnehmerin kann lediglich versuchen, nachzuweisen, dass das Fehlverhalten auf die Regulierung der Versicherung keinen Einfluss hatte (Kausalitätsgegenbeweis). Dieser ist aber nicht geführt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fahrerin zum Unfallzeitpunkt beispielsweise unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln gestanden habe. Ebendies konnte die Autofahrerin hier nicht beweisen, so dass die Versicherung nicht zahlen musste.

Hinweis: Der Kausalitätsgegenbeweis ist bei der Verletzung von Anzeige- und Aufklärungspflichten des Versicherungsnehmers erst dann erbracht, wenn sicher ist, dass dem Versicherer keine Feststellungsnachteile erwachsen sind. Der Versicherer hat nämlich ein Interesse daran, Feststellungen zu den äußeren Umständen des Unfallgeschehens zu treffen, insbesondere zu etwaigen bereits äußerlich erkennbaren Auffälligkeiten des Versicherten, die auf eine Alkoholisierung oder auf sonstige, eine Einstandspflicht begrenzende oder ausschließende Faktoren schließen lassen.


Quelle: LG Hamburg, Urt. v. 28.01.2026 - 308 O 263/24
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

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