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Verkehrssicherungspflichten bei Crossrennen: Veranstalter haften nicht für ungewöhnliche Schadensabläufe außerhalb üblicher Szenarien

Sich bei Autorennen aus Selbstschutz besser nicht in der Nähe von am Fahrbahnrand positionierten Reifenstapeln aufzuhalten, sollte sich jedem Motorsportfan von selbst erschließen. Ob hingegen das eher unerwartete Risiko, von sich vom Fahrzeug lösenden Rädern getroffen zu werden, dem Veranstalter zuzuschreiben ist, musste das Landgericht Osnabrück (LG) klären. Und das Wort "unerwartet" gibt schon einen Hinweis, wie die Antwort ausfiel.

Der Fall selbst ist schnell umschrieben: Die Klägerin klagte gegen einen Verein, der im Juni 2022 ein Autocrossrennen ausgerichtet hatte, da die Frau durch ein von einem Fahrzeug gelöstes Rad verletzt wurde, das sich auf gerader Strecke gelöst hatte, dann über den zweieinhalb Meter hohen Zaun geflogen und schließlich auf das Dach eines Pavillons geprallt war, bevor es gegen den Oberschenkel der Klägerin geschlagen ist. Mit ihrer Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld machte sie geltend, dass der beklagte Verein nicht die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte.

Das LG wies die Klage jedoch ab und führte aus, dass den Beklagten als Veranstalter des Autocrossrennens zwar Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Zuschauern und Teilnehmern der Veranstaltung treffen würden. Die Verletzung einer solcher Pflicht war hier jedoch nicht feststellbar. Der Veranstalter eines Autocrossrennens muss nämlich nur solche Maßnahmen ergreifen, die sich nach den konkreten Umständen der Veranstaltung bestimmen würden - vor allem nach der Intensität und der Häufigkeit der sich für die Zuschauer ergebenden Gefährdung. Allein der Umstand, dass behördliche Auflagen erfüllt worden seien, entbindet den Veranstalter zwar nicht von einer eigenständigen Prüfung potentieller Gefährdungen. Hier war es aber so, dass der Schadensablauf äußerst ungewöhnlich war. Dieses Geschehen war somit auch für den Beklagten nicht vorhersehbar. Dieser hatte zwar mit Fahrzeugkollisionen auf dem gesamten Gelände zu rechnen. Dass in diesem Fall die bestehenden Sicherungsvorkehrungen nicht ausgereicht hätten, war allerdings nicht erkennbar.

Hinweis: Der Träger einer Verkehrssicherungspflicht hat jene Maßnahmen zu treffen, die vorhersehbar, erforderlich und zumutbar sind, um eine Schädigung Dritter möglichst zu vermeiden. Hierzu ist darauf abzustellen, welche Maßnahmen der betreffenden Verkehrssicherungspflichten ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Dritter für notwendig und ausreichend erachtet. Mithin können keine Maßnahmen gefordert werden, die jeden Unfall ausschließen.


Quelle: LG Osnabrück, Urt. v. 16.03.2026 - 1 O 2326/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

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