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Belegloses Einschreiben: Zugang einer Kündigung muss eindeutig nachweisbar sein
Dass das große Ganze wesentlich ist, stimmt nicht so ganz. Denn oft entscheiden Details über den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten. Auch im folgenden Fall, bei dem eine Kündigung am finalen Schritt gescheitert ist - nämlich ihrer Zustellung. Was in Sachen ordnungsgemäßer Kündigung bei Einschreiben zu beachten ist, hat hier das Bundesarbeitsgericht (BAG) gründlich dargelegt.
Ein Arbeitgeber wollte eine fristlose Kündigung aussprechen und behauptete, dass zwei seiner Mitarbeiterinnen das Kündigungsschreiben gemeinsam in einen Briefumschlag gesteckt hätten. Danach hätten sie es zur Post gebracht und dort am 26.07.2022 um 15.35 Uhr als Einwurfeinschreiben mit Sendungsnummer persönlich aufgegeben. Nach dem Sendungsstatus sei das Schreiben mit der entsprechenden Sendungsnummer der Arbeitnehmerin am 28.07.2022 auch zugestellt worden. Die Arbeitnehmerin behauptet jedoch, das Schreiben nicht erhalten zu haben, und klagte auf Weiterbeschäftigung.
Und siehe da: Das BAG entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet worden war. Denn der Arbeitgeber konnte den Zugang der Kündigung nicht beweisen. Er hatte hier für den von ihm behaupteten Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten am 28.07.2022 keinen Beweis angeboten. Vor allem fehlte es an einem Zeugenbeweis der Person, die den Einwurf vorgenommen haben soll. Das BAG stellte auch klar, dass die Vorlage des Einlieferungsbelegs eines Einwurfeinschreibens und die Darstellung seines Sendungsverlaufs ohne Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs keinen Beweis für den Zugang beim Empfänger begründet. Schließlich fehlten dabei Angaben zum Überbringer der Kündigung sowie über weitere Einzelheiten der Zustellung.
Hinweis: Die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens gegen eine Empfangsbestätigung ist immer noch die sicherste Möglichkeit.
Quelle: BAG, Urt. v. 30.01.2025 - 2 AZR 68/24
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 05/2025)
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