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Neues zu Nachtzuschlägen: BVerfG stärkt Rechtssicherheit für tarifgebundene Arbeitgeber

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit einem Urteil die Tarifautonomie gestärkt. Denn dem, was die Kollegen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) noch als rechtens ansahen - und zwar eine rückwirkende Anpassung zugunsten von Arbeitnehmern -, konnte der Senat aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zustimmen. Was Arbeitgeber und Gewerkschaft vereinbaren, kann ein Gericht nicht ohne weiteres ändern.

Ein Arbeitnehmer, der regelmäßig in Nachtschicht arbeitete, hatte geklagt. Denn nach den auf sein Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträgen gab es einen Zuschlag von "nur" 25 % bei regelmäßiger Nachtarbeit und 50 %, wenn außerhalb von Schichtdiensten nur gelegentlich nachts gearbeitet werde. Der Arbeitnehmer zog bis vor das BAG und bekam dort sogar Recht; die Tarifverträge wurden für unwirksam erklärt. Die Folge war, dass die Arbeitgeber höhere Zuschläge zahlen mussten. Eben dies wollten sich die Arbeitgeber nicht gefallen lassen und zogen vor das BVerfG.

Das BVerfG meinte, dass das BAG die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie nicht ausreichend beachtet habe. Dies bedeutet, dass Tarifverträge zwar den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten müssen, Gerichte aber nur willkürliche Ungleichbehandlungen in Tarifverträgen beanstanden dürfen. Daher sind solche Ungleichbehandlungen zu akzeptieren, für die sachliche Gründe objektiv erkennbar seien. Das gilt auch, wenn der Tarifvertrag diese Gründe nicht ausdrücklich nennt. Aber selbst, wenn die unterschiedlichen Nachtzuschläge sachlich nicht gerechtfertigt gewesen wären, hätte das BAG nicht einfach eine Anpassung nach oben anordnen dürfen. Es hätte den Tarifvertragsparteien vielmehr Gelegenheit geben müssen, den Tarifvertrag zu korrigieren.

Hinweis: Das Urteil bedeutet mehr Rechtssicherheit für tarifgebundene Arbeitgeber. Eine rückwirkende Anpassung nach oben zugunsten der Arbeitnehmer ist ausgeschlossen, weil ein Tarifvertrag nicht nur für die tarifgebundenen Arbeitnehmer Vertrauensschutz bietet, sondern auch für die tarifgebundenen Arbeitgeber.


Quelle: BVerfG, Urt. v. 11.12.2024 - 1 BvR 1422/23
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2025)

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