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Beerdigungskosten: Die Übernahme durch einen Nichterben berechtigt nicht automatisch zum Erstattungsanspruch

Verstirbt ein Angehöriger, stellt sich immer auch die Frage, wer die Bestattungskosten übernimmt. Sofern der Verstorbene nichts dazu geregelt hat, kann dies zu Streit unter den Hinterbliebenen führen. Ist der Nachlass zudem überschuldet und verfügen die Angehörigen selbst nicht über ausreichende finanzielle Mittel, kommt unter Umständen der Staat für die Kosten auf.

Eine an Multipler Sklerose erkrankte Frau verbrachte die letzten Jahre bis zu ihrem Tod in einem Seniorenheim. Die Heimkosten wurden unter Berücksichtigung ihrer Rente vom Sozialhilfeträger getragen. Als sie verstarb, hinterließ sie kein Testament, so dass die gesetzliche Erbfolge eintrat und ihre Mutter sowie ihr Halbbruder zu Erben wurden. Ihr Lebensgefährte sorgte jedoch für die Beerdigung und übernahm die Kosten. Diese Kosten wollte er sich vom Sozialamt ersetzen lassen.

Das Gericht entschied, dass er keinen Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten hat. Das Gesetz sieht zwar vor, dass die Kosten vom Sozialamt übernommen werden, wenn die Kostenübernahme unzumutbar ist. Dies gilt aber nur, wenn die Person rechtlich dazu verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Der Mann war aber als Lebensgefährte rechtlich nicht verpflichtet, die Beerdigung zu bezahlen, da er weder Erbe noch zum Unterhalt verpflichtet war. Für die Kostenübernahme reicht nicht aus, dass der Bestattungsberechtigte aus sittlicher Verpflichtung - also freiwillig - gehandelt hat. Das Gericht verwies jedoch darauf, dass der Mann möglicherweise einen (zivilrechtlichen) Anspruch auf Ersatz der Kosten gegen die Erben hat.

Hinweis: Der Erbe ist gesetzlich verpflichtet, die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen. Gibt es mehrere Erben, werden die Kosten geteilt. Hat jemand die Kosten übernommen, kann derjenige die Kosten von den Erben ersetzt verlangen. Wird das Erbe ausgeschlagen, bedeutet dies jedoch nicht notgedrungen, dass die Angehörigen die Bestattungskosten nicht übernehmen müssen. Die Pflicht, den Verstorbenen zu bestatten und die Kosten dafür zu übernehmen, ergibt sich auch aus den Bestattungsgesetzen, die es für jedes Bundesland gibt. In der Regel sind in solchen Fällen zunächst Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner in der Pflicht und danach Kinder, Eltern und Geschwister. Nur wenn kein Angehöriger finanziell in der Lage ist, die Kosten zu übernehmen, werden sie vom Staat getragen.


Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.02.2016 - L 7 SO 3057/12
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 03/2017)

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