Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Wertermittlung beim Pflichtteil: Wird der Anspruch nicht gesondert innerhalb von drei Jahren geltend gemacht, verjährt er

Zur effektiven Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs haben Betroffene Ansprüche wie etwa den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch. Dabei ist zu beachten, dass auch diese Ansprüche nach drei Jahren verjähren.

Eine Klägerin erhob 2012 eine sogenannte Stufenklage, in der sie zunächst Auskunft über den Nachlass und dann Zahlung des Pflichtteils auf Basis dieser Auskunft verlangte. Im Jahr 2015 stellte sie zudem Antrag auf Ermittlung des Werts eines Dauerwohn- und Dauernutzungsrechts.

Das Gericht wies diesen Antrag jedoch ab, da der Anspruch verjährt war. Es stellte klar, dass im Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nicht automatisch der Anspruch auf Wertermittlung enthalten ist, sondern dieser vielmehr gesondert geltend gemacht werden muss. Geschieht dies nicht rechtzeitig, ist dieser verjährt. Es folgt aus dem Wesen der Stufenklage nämlich nicht, dass die Verjährung bezüglich aller dem Zahlungsbegehren vorangehenden Ansprüche gehemmt wird.

Hinweis: Die Ansprüche auf Erteilung der Auskunft und Zahlung des Pflichtteils können in eigenen Verfahren oder eben in Form der erwähnten Stufenklage geltend gemacht werden. Was im Einzelfall kostengünstiger und empfehlenswerter ist, sollte mit anwaltlicher Hilfe geklärt werden. Wichtig ist es dabei, keine Ansprüche zu vergessen oder zu übersehen, da diese sonst verjähren. Insgesamt ist es ratsam, bis zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht allzu lange zu warten.


Quelle: OLG München, Urt. v. 28.03.2017 - 20 U 3806/16
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2017)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]