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Entzug des Pflichtteils: Sohn des Enterbten hat seinem Opa gegenüber einen Anspruch auf den Pflichtteil

Es kommt immer wieder vor, dass Eltern mit dem Lebenswandel ihrer Kinder nicht einverstanden sind und sie daher enterben möchten. Dabei ist jedoch zum einen zu beachten, dass eine Entziehung auch des Pflichtteilsanspruchs nur bei schwerwiegenden Vergehen möglich ist und zum anderen nicht automatisch dazu führt, dass auch die Nachkommen der Kinder alle Ansprüche verlieren.

Ein Mann hatte zwei Söhne, die er beide in seinem Testament enterbte, weil sie drogensüchtig waren und Straftaten begangen hatten. Zu seinen Erben bestimmte er seine Lebensgefährtin und seinen Bruder. Einer seiner Söhne verstarb jung, der andere hingegen hatte wiederum selbst einen Sohn. Nach dem Tod des Mannes verlangte dieser Enkel nun einen Pflichtteil.

Das Gericht entschied, dass dem Enkel der Pflichtteil zusteht. Im Gegensatz zu seinem Vater hatte er sein Pflichtteilsrecht nicht verloren. Der Erblasser hatte in seinem Testament nur angeordnet, seinen Söhnen, nicht aber auch deren Nachkommen den Pflichtteil zu entziehen. Darüber hinaus lag beim Enkel kein Grund für eine Entziehung des Pflichtteils vor.

Hinweis: Es steht jedem Erblasser frei, wen er als Erben einsetzen möchte und wen nicht. Den Pflichtteil kann der Erblasser nahen Angehörigen jedoch nur entziehen, wenn ein besonderer Grund dafür vorliegt - etwa wenn der Angehörige dem Erblasser nach dem Leben trachtet, sich eines Verbrechens gegen den Erblasser schuldig gemacht, seine gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat oder wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Grund muss im Testament ausdrücklich genannt werden. Die Entziehung des Pflichtteils erstreckt sich jedoch nur auf die Person, für die dieser Grund vorliegt, nicht auf deren Nachkommen.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 26.10.2017 - 10 U 31/17
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 03/2018)

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