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Begründete Pflichtteilsunwürdigkeit: Die Umgehung der unverzichtbaren Formvorschrift verhindert die Verwirkung des Pflichtteilsanspruchs

Nicht nur Kinder beerben ihre Eltern; auch die Eltern gelten als gesetzliche Erben, die zum Zuge kommen, wenn der Erblasser selbst keine Kinder hatte. Als gesetzliche Erben haben Eltern folglich auch einen Pflichtteilsanspruch, sofern sie im Testament nicht bedacht werden.

Ein Mann verstarb kinderlos und setzte seine Ehefrau in einem Testament als Alleinerbin ein. Sein Vater verlangte nach dem Tod seines Sohns jedoch seinen Pflichtteil. Dies lehnte die Witwe ab, da sie der Meinung war, dass der Vater den Pflichtteilsanspruch verwirkt hatte. Sie trug vor, dass er seinem Sohn als Kind keinen gehörigen Unterhalt geleistet und ihn fortwährend gedemütigt, beleidigt, misshandelt, geschlagen und mit 14 Jahren sogar aus dem Haus getrieben sowie körperlich angegriffen habe.

Das Gericht wies darauf hin, dass der Pflichtteil nicht wirksam entzogen wurde, weil die Entziehung zwingend im Testament erwähnt und begründet werden muss. Die Pflichtteilsunwürdigkeit kann zwar von der Witwe als Erbin vorgetragen werden, jedoch lagen in diesem Fall keine der im Gesetz genannten schweren Verfehlungen vor - wie zum Beispiel die versuchte Tötung des Erblassers. Das Gericht stellte zudem klar, dass nur diese beiden im Gesetz vorgesehenen Fallgruppen für eine Verwirkung des Pflichtteils in Frage kommen und die Regelungen nicht umgangen werden dürfen. Dem Vater stand somit ein Pflichtteil von 1/8 zu.

Hinweis: Die Gründe für eine Pflichtteilsentziehung und die Pflichtteilsunwürdigkeit sind im Gesetz abschließend geregelt. Die Rechtsprechung hat mehrfach betont, dass diese Vorschriften eng auszulegen sind und andere Gründe nicht herangezogen werden dürfen. Die Gründe decken sich jedoch nicht. Es kann also vorkommen, dass ein Verhalten des Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsentziehungsgrund, aber keinen Unwürdigkeitsgrund darstellt - etwa, wenn der Erbe seine Unterhaltspflicht verletzt hat. Wurde dieser Grund jedoch nicht im Testament ausdrücklich erwähnt, können die Erben ihn nicht im Nachhinein anführen, da dies zu einer Umgehung der Formvorschrift führen würde.


Quelle: OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.01.2018 - 12 U 1668/17
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2018)

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