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Erbe in Beweisnot: Nur schriftlich fixierte Stundungsvereinbarungen hemmen die Verjährung geerbter Forderungen

Zum Erbe gehören nicht nur Vermögensgegenstände wie Geld oder Grundstücke, sondern auch Ansprüche und Forderungen, die vom Erblasser ebenso auf die Erben übergehen können. Dass aber auch hier das alte Motto "Wer schreibt, bleibt" zählt, zeigt der nächste Fall.

Ein Mann war Inhaber eines Unternehmens und übertrug dieses noch vor seinem Tod an seinen Sohn. Im Gegenzug verpflichtete sich der Sohn, für ihn zu sorgen und ihm eine monatliche Leibrente von 10.000 DM zu zahlen. Seine Tochter setze der Mann im selben Jahr in seinem Testament zur Alleinerbin ein. Bereits einige Jahre später veranlasste der Vater, dass ihm eine geringere Leibrente monatlich ausgezahlt wurde. Nach seinem Tod verlangte nun die Tochter den Differenzbetrag. Sie trug vor, dass der Betrag durch den Vater zwar gestundet, aber nicht erlassen worden sei.

Das Gericht stellte klar, dass die Tochter als Alleinerbin auch die Ansprüche auf die Leibrente ihres Vaters geerbt hatte. Ihr Bruder konnte jedoch gegen diese Ansprüche alle Einwendungen vorbringen, die ihm auch gegen den Vater zugestanden hätten, insbesondere die Einrede der Verjährung. Eine Stundungsvereinbarung, die die Verjährung gehemmt hätte, konnte die Tochter nämlich nicht beweisen. Daher sprach ihr das Gericht nur den Betrag zu, der von der dreijährigen Verjährungsfrist nicht betroffen war.

Hinweis: Der vorliegende Fall zeigt auch, dass es bei einem Verfahren häufig entscheidend darauf ankommt, was welche Partei beweisen kann. Daher sollten auch Vereinbarungen - wie der Erlass oder die Stundung einer Forderung - immer schriftlich dokumentiert werden.
 
 


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 24.10.2017 - 10 U 14/17
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2018)

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