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Karitative Erben: Ist ein Testament formwirksam, darf darin auf eine nicht unterzeichnete Liste verwiesen werden

Bei der Errichtung von eigenhändigen Testamenten gibt es immer wieder Schwierigkeiten, weil ihre Wirksamkeit in Frage gestellt wird. Um wirksam zu sein, muss der Erblasser das Schriftstück beispielsweise eigenhändig schreiben und unterschreiben. Das Erfordernis einer solchen Niederschrift bedeutet aber nicht, dass in einem formwirksamen Testament nicht auf andere Schriftstücke Bezug genommen werden kann.

Eine Frau verfasste ein eigenhändiges Testament, das sie auch unterschrieb. Darin bestimmte sie, dass mildtätige Organisationen ihre Erben werden sollten. Diese Organisationen waren in einer Liste aufgeführt, die als Anlage zu einem früheren Testament bei einem Rechtsanwalt verwahrt wurde. Diese Liste war jedoch nicht von der Frau unterschrieben.

Das Gericht sah das Testament durchaus als wirksam an. Es stellte klar, dass es zulässig ist, auf andere Schriftstücke zu verweisen, solange das Testament selbst formwirksam und aus sich heraus verständlich ist. Das Gericht sah die Bezeichnung "mildtätige Organisationen" als ausreichend bestimmt an und ging davon aus, dass die Liste, auf die Bezug genommen wurde, nur die Auslegung des bereits formgültig erklärten Willens war.

Hinweis: Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten eigenhändige Testamente möglichst nicht in ungewöhnlicher Form, also etwa auf unüblichem Papier, abgefasst werden. Wichtig ist zudem, dass sie klar und bestimmt sind, so dass ohne weiteres nachvollziehbar ist, wer Erbe werden soll. Bei größeren Vermögen empfiehlt es sich, ein notarielles Testament zu errichten, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.


Quelle: KG Berlin, Beschl. v. 13.12.2017 - 26 W 45/16
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2018)

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