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Keine Tätigkeit nach außen: Rechtsanwälte dürfen für Testamentsentwürfe nur eine Beratungsgebühr berechnen

Wird bei der Regelung erbrechtlicher Angelegenheiten rechtliche Hilfe in Anspruch genommen, stellt sich immer wieder die Frage, welche Gebühren dafür anfallen. Der Bundesgerichtshof (BGH) nahm kürzlich dazu Stellung.

Ein Paar hatte eine Rechtsanwaltskanzlei damit beauftragt, für beide Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und aufeinander abgestimmte Testamente zu entwerfen. Nachdem die Kanzlei die Entwürfe übersendet hatte, stritten sich die Beteiligten jedoch über die Höhe der dafür anfallenden Vergütung.

Der BGH hat nun die lange umstrittene Frage entscheiden, ob für den Entwurf eines Testaments entweder die niedrigere Beratungs- oder gar die höhere Geschäftsgebühr anfällt. Er kam zu dem Schluss, dass nur eine Beratungsgebühr anfällt, da darin weder das Betreiben eines Geschäfts noch eine Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags zu sehen ist. Das Betreiben eines Geschäfts, das eine Geschäftsgebühr auslöst, setzt einen Auftrag des Mandanten voraus, der auf eine Tätigkeit des Rechtsanwalts nach außen gerichtet ist. Und das war hier nicht der Fall.

Hinweis: Durch dieses Urteil ist nun geklärt, dass für alle Tätigkeiten, die nicht den Kontakt mit Dritten beinhalten (Tätigkeit nach außen), nur die niedrigere Beratungsgebühr abzurechnen ist. Diese kann vereinbart werden, darf jedoch höchstens 250 EUR (für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 EUR) betragen. Der BGH ließ jedoch offen, ob für ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag eine Geschäftsgebühr abgerechnet werden kann.


Quelle: BGH, Urt. v. 22.02.2018 - IX ZR 115/17
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 06/2018)

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