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Bereute Erbschaftsausschlagung: Beruht der Irrtum zur Überschuldung auf reinen Mutmaßungen, ist die Anfechtung ausgeschlossen

Bei der Ausschlagung einer Erbschaft muss zum einen schnell reagiert werden, da die Ausschlagungsfrist nur sechs Wochen beträgt. Dass man sich zum anderen aber auch vertun kann, wenn man eine Erbschaft zu vorschnell ausschlägt, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG).

Eine ältere Frau wurde von der Polizei tot in ihrer vermüllten Wohnung aufgefunden. Ihre Schwester schlug daraufhin die Erbschaft aus, da sie davon ausging, dass die Kosten für die Entrümpelung und Renovierung der Mietwohnung den Nachlass übersteigen würden. Als sie dann jedoch erfuhr, dass die Renovierungskosten vom Vermieter zu tragen sind und daher noch einige tausend Euro vom Nachlass übrig blieben, wollte sie die Ausschlagung anfechten. Doch ohne Erfolg.

Das OLG lehnte das Anliegen der Frau ab. Zwar stellte es klar, dass ein Irrtum bezüglich der Überschuldung des Nachlasses zur Anfechtung der Ausschlagungserklärung durchaus berechtigt. Dafür braucht es aber eine vorige Bewertung, die nicht wie hier rein auf Spekulationen beruhte und auf bewusst ungesicherter Grundlage getroffen wurde. Man muss für die Anfechtung einer erfolgten Ausschlagung schon konkreter vortragen können, welche bekannten oder zugänglichen Nachlassfakten zur Fehleinschätzung führten. Ohne eine solche Begründung ist die Anfechtung ausgeschlossen - so auch in diesem Fall.

Hinweis: Die Anfechtung der Ausschlagung kann zwar auf einen Irrtum gestützt werden, jedoch nicht, wenn es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum handelt. Der Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses berechtigt nicht zur Anfechtung, wenn er auf einer Falschbewertung einzelner Gegenstände des Nachlasses beruht. Irrt sich jemand hingegen über die Zugehörigkeit bestimmter Aktiva oder Passiva zum Nachlass oder über Belastungen von Grundstücken, kann dies zur Anfechtung berechtigen.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2018 - I-3 Wx 140/18
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 03/2019)

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