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Erbfolgenachweis: Grundbuchamt darf nicht auf Erbschein bestehen, wenn öffentliche Urkunden herangezogen werden können

Vielfach wird zum Nachweis der Erbfolge etwa von Banken und Grundbuchämtern ein Erbschein gefordert. Dass unter Umständen ein Nachweis jedoch auch auf andere Art und Weise erbracht werden kann, zeigt der folgende Fall, den das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) zu bewerten hatte.

Ein Mann hinterließ bei seinem Tod eine Stieftochter und eine Nichte. Da sich beide darüber einig waren, dass ein ehemaliger Hof des Verstorbenen an die Nichte gehen sollte, wollten sie dies entsprechend im Grundbuch eintragen lassen. Dazu legten sie einen Erbvertrag vor, der vorsah, dass der Hof an die Nichte gehen sollte, sofern der Verstorbene keine leiblichen Kinder habe. Darüber hinaus legten sie ein notarielles Testament vor, das die Stieftochter zur Erbin seines gesamten nicht zum Hof gehörenden Vermögens einsetzte. Zwischenzeitlich hatte der Hof seine Eigenschaft als Hof verloren, so dass Stieftochter und Nichte argumentierten, dass das Grundstück damit entweder zum hoffreien Vermögen gehöre und daher von der Stieftochter an die Nichte übertragen werden könne, oder aber es gehöre zum Hofvermögen und sei daher von der Nichte geerbt worden. Das Grundbuchamt verweigerte jedoch die Eintragung und bestand auf einen Erbschein.

Das OLG lehnte dies jedoch ab und stellte klar, dass zum Nachweis der Erbfolge außer einem Erbschein auch öffentliche Urkunden herangezogen werden können und müssen. Das Grundbuchamt darf die Vorlage eines Erbscheins dann nicht verlangen, wenn nur noch solche Unterlagen infrage kommen, die das Grundbuchamt auch sonst berücksichtigen muss - insbesondere Personenstandsurkunden, aber auch eidesstattliche Versicherungen, die von einem Beteiligten vor einem Notar abgegeben worden sind.

Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn das Verhältnis zweier in öffentlichen Urkunden enthaltener Regelungen zueinander rechtlich zu beurteilen ist: Im Fall öffentlich beurkundeter letztwilliger Verfügungen ist es Aufgabe des Grundbuchamts, das gesamte Urkundenmaterial der ihm vorgelegten oder von ihm beizuziehenden Nachlassakten einschließlich der dort getroffenen Feststellungen als Nachweis zu verwerten, dabei die letztwillige Verfügung nötigenfalls selbst auszulegen und hierbei auftretende Rechtsfragen selbständig zu beantworten.

Hinweis: Das OLG hat hier klargestellt, dass für den Nachweis negativer Tatsachen - etwa darüber, dass keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind - nicht zwingend die Vorlage eines Erbscheins erforderlich ist. Stattdessen können auch eidesstattliche Versicherungen, die von einem Beteiligten vor einem Notar abgegeben worden sind, herangezogen werden. Damit können sich die Betroffenen gegebenenfalls ein zeit- und kostenaufwendiges Erbscheinsverfahren ersparen.


Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 25.06.2019 - 1 W 73/17
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2019)

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