Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Besondere Regeln für landwirtschaftliche Betriebe: OLG bestätigt privilegierte Bewertung von Weingütern Im Rahmen von Erb- und Pflichtteilsansprüchen spielt der Wert eines Nachlassgegenstands eine entscheidende Rolle. Häufig wird hierbei auf den sogenannten Verkehrswert abgestellt, also den Wert, den man bei einem Verkauf erzielen kann. Dass diese Betrachtung aber nicht zwingend ist, zeigt die folgende Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG). In dem Verfahren stritten zwei Brüder um die Bewertung eines Weinguts, das der Vater bereits einige Jahre vor seinem Tod im Wege einer gemischten Schenkung an einen seiner zwei Söhne übertragen hatte. Der andere Sohn, der später enterbt wurde, verlangte zur Vorbereitung seiner Pflichtteilsansprüche nun eine Wertermittlung auf Grundlage des betrieblichen Verkehrswerts. Sein Bruder legte jedoch Gutachten vor, die den Wert des Weinguts nach dem sogenannten Ertragswertverfahren berechneten, bei denen nicht der mögliche Verkaufspreis angesetzt, sondern der wirtschaftliche Nutzen und die Ertragskraft des landwirtschaftlichen Betriebs berücksichtigt werden. Das Landgericht hielt diese Bewertung für ausreichend. Das OLG bestätigte, dass bei der Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs für ein übertragenes Weingut nicht der Verkehrswert maßgeblich ist, sondern vielmehr der meist niedrigere Ertragswert. Das Gericht stellte klar, dass für landwirtschaftliche Betriebe und Landgüter besondere Regeln gelten. Bei der Bewertung nach dem Ertragswert gehe es darum, leistungsfähige Betriebe zu erhalten und eine Zerschlagung durch hohe Pflichtteilsforderungen zu vermeiden. Deshalb dürfe der Wert eines solchen Betriebs unter bestimmten Voraussetzungen nach dem günstigeren Ertragswert berechnet werden. Diese auch vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung gelte nicht nur bei einer Vererbung nach dem Tod des Eigentümers, sondern auch dann, wenn ein Betrieb bereits zu Lebzeiten auf einen Nachfolger übertragen werde. Nach Auffassung des OLG wäre es also widersprüchlich, den Übernehmer schlechter zu stellen, nur weil die Übergabe schon vor dem Erbfall erfolgt sei. Das Gericht betonte außerdem, dass die Sonderregelungen unabhängig davon gelten, ob der Betrieb wirtschaftlich stark oder besonders rentabel ist. Es komme also nicht darauf an, ob der Übernehmer finanziell tatsächlich auf die Begünstigung angewiesen sei. Dass der Vater den einen Sohn bewusst begünstigen wollte, zeigt sowohl die Übertragung des Weinguts als auch die spätere Einsetzung als Alleinerbe. Deshalb könne sogar von einer stillschweigenden Anordnung ausgegangen werden, dass der Ertragswert maßgeblich sein solle. Hinweis: Pflichtteilsberechtigte müssen häufig akzeptieren, dass ein Hof oder Weingut deutlich niedriger bewertet wird als andere Vermögensgegenstände. Es empfiehlt sich, im Fall einer Übergabe bereits ein Ertragswertgutachten erstellen zu lassen. Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.02.2026 - 8 U 48/24
(aus: Ausgabe 06/2026)
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