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Amt ließ abschleppen: Automobilclub haftet nicht für unterbliebenen Pannendienst

Wer Mitglied eines Automobilclubs ist, sollte sich den Fall des Amtsgerichts München (AG) sorgfältig zu Gemüte ziehen. Denn was den meisten dabei wichtig ist - vor allem die schnelle Hilfe bei einer Panne -, ist nach Nichterbringung und folglich kostenpflichtigem Abschleppvorgang nicht ganz so selbstverständlich auf den Club abzuwälzen, wie man allgemeinhin denken mag.

Die Klägerin erlitt am 01.12.2024 wegen eines platten Vorderreifens eine Autopanne. Sie parkte ihren Pkw deshalb auf einem Bürgersteig. Am 02.12.2024 wandte sie sich telefonisch an ihren Automobilclub mit der Bitte um Pannenhilfe, die ihr zugesagt worden sei. Nachdem sie zweieinhalb Stunden an ihrem Pannenauto vergeblich auf ein Abschleppfahrzeug gewartet habe, sei sie mit dem Bus nach Hause gefahren. Auf erneute Nachfrage beim Automobilclub sei ihr eine Abholung für den 03.12.2024 in Aussicht gestellt worden. Und so wartete die Klägerin am 03.12.2024 weitere zwei Stunden - erneut umsonst. Auf die anschließende Nachfrage sei ihr von ihrem Automobilclub ein Rückruf mit einem Abholtermin angekündigt worden. Auch der Rückruf sei ausgeblieben. Am 04.12.2024 beauftragte die Klägerin daher selbst ein Abschleppunternehmen. Als dieses an Ort und Stelle ankam, war das Auto der Klägerin jedoch bereits im Auftrag des städtischen Ordnungsamts abgeschleppt worden. Der von der Klägerin beauftragte Abschleppunternehmer stellte der Klägerin für die vergebliche Anfahrt 250 EUR in Rechnung. Damit nicht genug; der vom Ordnungsamt beauftragte Abschleppunternehmer stellte der Klägerin für das durchgeführte Abschleppen des Pannenfahrzeugs 327 EUR in Rechnung. Die Klägerin machte diese Kosten gegenüber ihrem Automobilclub geltend. Dieser erstattete jedoch nur 300 EUR. Daher verklagte die Klägerin ihren Automobilclub auf Zahlung des ausstehenden Betrags in Höhe von 277 EUR.

Das AG hat die Klage jedoch abgewiesen. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein über den bereits gezahlten Betrag hinausgehender Anspruch auf Schadensersatz aus dem bestehenden Mitgliedschaftsverhältnis zu. Es kann dahinstehen, ob der beklagte Automobilclub die geschuldeten Pannenhilfeleistungen pflichtwidrig oder schlecht erbracht habe. Einem darüber hinausgehenden Anspruch stehe nämlich ein anspruchsausschließendes Mitverschulden der Klägerin entgegen. Die Klägerin hat schuldhaft gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie es unterließ, den Schaden durch die rechtzeitige Beauftragung eines Drittunternehmens abzuwenden. Das Fahrzeug befand sich nach eigenem Vorbringen der Klägerin bereits seit dem 01.12.2024 mit einem defekten Reifen im öffentlichen Verkehrsraum auf dem Gehweg einer innerörtlichen Hauptstraße. Das Parken auf Gehwegen sei dort jedoch grundsätzlich verboten, sofern es nicht durch Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen ausdrücklich erlaubt ist. Aufgrund dieser andauernden verkehrswidrigen Sondernutzung des Gehwegs musste der Klägerin die drohende Gefahr einer behördlichen Abschleppmaßnahme vollauf bewusst sein. Nach dem ungenutzten Verstreichen des zweiten vereinbarten Termins am 03.12.2024 war für die Klägerin objektiv erkennbar, dass eine zeitnahe Pannenhilfe durch den Beklagten nicht mehr zu erwarten war. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des Umstands, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits den dritten Tag ordnungswidrig den Fußgängerverkehr behinderte, wäre die Klägerin gehalten gewesen, unverzüglich - spätestens im weiteren Verlauf des Werktags des 03.12.2024 - ein alternatives Abschleppunternehmen mit der Bergung zu beauftragen.

Hinweis: Die Klägerin hat schuldhaft gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie es unterließ, den Schaden durch die rechtzeitige Beauftragung eines Drittunternehmens abzuwenden.


Quelle: AG München, Urt. v. 21.06.2026 - 191 C 1503/26
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2026)

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