Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Fahrgassen, Parkflächen und Rampen: Über die Bindungswirkung der angegebenen Durchfahrtshöhe eines Parkhauses Wenn zwischen der Höhe des eigenen Fahrzeugs und der angegebenen Durchfahrtshöhe eines Parkhauses satte 5 cm "Luft" liegen, sollte man sich eigentlich sicher wähnen, unbeschadet aus diesem "Parkverhältnis" herauszukommen - oder etwa nicht? Sowohl das Amtsgericht (AG) als auch das Landgericht Bielefeld (LG) wiesen bei dieser Annahme eines Geschädigten zu Recht darauf hin, dass man sich dafür aber auch hier an die Regeln halten müsse, um entsprechend sichergehen zu dürfen. Ein Autofahrer befuhr mit seinem 1,95 m hohen Fahrzeug ein Parkhaus und setzte seinen Wagen in einem Bereich zurück, der weder zum Parken noch zum Fahren bestimmt war. Man ahnt, was folgte: In eben jenem Bereich kollidierte der Wagen mit einem Konvexspiegel. Der Fahrzeughalter forderte daraufhin Schadensersatz vom Parkhausbetreiber. Seiner Ansicht nach erwecke die Angabe der Durchfahrtshöhe von 2 m schließlich den Eindruck, diese für ihn und sein Fahrzeug sichere Höhe auch im ganzen Parkhaus vorzufinden. Das zuerst damit betraute AG wies zuerst jedoch die Klage und das LG schließlich die darauf ausgerichtete Berufung durch Beschluss ab. Das LG bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz. Zwar habe die Angabe einer Mindestdurchfahrtshöhe eine Bindungswirkung. Autofahrer, die das Parkhaus nutzen, dürfen sich darauf verlassen, dass diese Höhe eingehalten wird. Das gelte allerdings nur für Fahrgassen, Parkflächen und Rampen, die zum Befahren vorgesehen sind. Davon nicht umfasst seien Bereiche, die weder zum Parken noch zum Fahren freigegeben sind. Wer in einen solchen Bereich einfährt, handelt auf eigenes Risiko. Im vorliegenden Fall kam noch hinzu, dass der Konvexspiegel durch eine rote Umrahmung gesondert markiert und gut sichtbar gewesen war. Hinweis: Verlässt ein Fahrer die regulären Fahr- und Parkflächen, greift die Schutzwirkung des Schilds, mit dem auf die Durchfahrtshöhe hingewiesen wird, nicht mehr. In solchen Bereichen liegt es in der alleinigen Verantwortung des Fahrers, zu prüfen, ob der Raum gefahrlos befahren werden kann. Quelle: LG Bielefeld, Beschl. v. 02.07.2026 - 22 S 38/26
(aus: Ausgabe 11/2026)
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