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Kein Anspruch auf Herausgabe: Ein vermeintliches Kfz-Scheingeschäft muss bewiesen werden

Ein Scheingeschäft zu behaupten, ist eine Sache - dieses Geschäft auch zu beweisen, steht jedoch zumeist auf einem ganz anderen Blatt. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) ging es genau darum, herauszufinden, ob zwei alte Freunde mit Sinn für schicke, teure Autos getrickst hatten und der eine von beiden vom anderen die Herausgabe eines Ferrari Daytona verlangen konnte.

Die beiden Parteien passten auf den ersten Blick hervorragend zueinander; der Kläger ist als Sohn eines wohlhabenden Unternehmers nicht nur Autonarr und -sammler, sondern vor allem auch Investor in teure Flitzer. Der Beklagte wiederum ist Autohändler - "perfect Match" möchte man meinen. Im Jahr 1996 kaufte der Kläger einen Ferrari Daytona 1. Das Ganze hatte dabei nicht nur Investitionscharakter, sondern auch Nostalgiegründe; der verstorbene Vater des Käufers besaß exakt ein solches Modell. Dann ereilte den Daytona 1 Anfang der 2000er Jahre jedoch auch das Los der Vergänglichkeit, so dass er aus verkehrsicherheitstechnischen Gründen abgemeldet werden musste. Doch Glück im Unglück: Der Beklagte fand 2006 nicht nur einen Ersatzwagen desselben Typs, es handelte sich dabei auch noch um exakt jenen Daytona 2, den einst der Vater des Klägers besaß. An den veräußerte der Beklagte den Daytona 2 dann auch. Hier könnte die schöne Geschichte enden - tut sie aber nicht. Denn es gab noch den Daytona 1, der hier nicht umsonst Erwähnung fand: Dieser wurde 2010 zum Beklagten überführt, inklusive der Kfz-Papiere und Schlüssel. Der Autohändler ließ das Auto reparieren und nutzte es. 2012 bestätigte der Kläger ihm gegenüber sogar, dass er nunmehr auch Eigentümer des Daytona 1 sei. Dann aber begehrte der Kläger die Herausgabe des Daytona 1 und behauptete, die Eigentumsübertragung auf den Beklagten sei nur zum Schein erfolgt. Das zunächst zuständige Landgericht gab der Klage schließlich statt.

Auf die Berufung hin hat das OLG die Klage nun jedoch abgewiesen. Der Kläger könne die Herausgabe des Fahrzeugs nicht verlangen, da er nicht nachweisen konnte, weiterhin Eigentümer des Ferrari Daytona 1 zu sein und nur zum Schein das Eigentum auf den Beklagten übertragen zu haben. Der Kläger habe zwar erstinstanzlich hinreichend ausgeführt, dass die Parteien 2010 sich für die dauerhafte Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland darauf geeinigt hätten, dass der Beklagte nur "pro forma und rein äußerlich" Eigentümer des Fahrzeugs werde, also nur zum Schein. Tatsächlich habe beiden Parteien aber der Geschäftswille für einen Eigentumsübergang gefehlt. Der Beklagte habe diesen Vortrag seinerseits später bestritten - der Kläger habe nach dem Erwerb des Ferrari Daytona 2 überhaupt kein Interesse mehr an dem Daytona 1 gehabt. Dieser sei ihm, dem Beklagten vielmehr als Anerkennung für seine verschiedensten Dienste übereignet worden. Zwar habe er, der Beklagte, bei der Berechnung seiner damaligen Ehefrau im Scheidungsverfahren (die den Daytona 1 mit 600.000 EUR beim Zugewinnausgleich berücksichtigt hatte) bestritten, Eigentümer zu sein. Dies sei ersichtlich jedoch im Kontext des Zugewinnausgleichsverfahrens erfolgt. Gerade der Umstand, dass auch nach den Angaben des Klägers der Beklagte den Daytona 1 während des Scheidungsverfahrens abgemeldet und in einer Garage "versteckt" hatte, spreche dafür, dass der Beklagte sich durchaus als Eigentümer empfunden habe. Der Kläger hätte damit sein fortbestehendes Eigentum beweisen müssen - doch das gelang ihm nicht. Seine Angaben waren vielmehr unergiebig geblieben und mit Erinnerungslücken bestückt. Auch die vorgelegten Unterlagen, insbesondere in Form von Rechnungen, ließen nicht das fortbestehende Eigentum des Klägers vermuten und könnten laut Vermutung des Gerichts überwiegend nicht dem streitigen Fahrzeug zugeordnet werden.

Hinweis: Geben Parteien nach außen eine Erklärung ab, obwohl sie gar keine rechtliche Wirkung entfalten soll, liegt ein Scheingeschäft vor. Beide Seiten sind sich einig, dass das Geschäft nur zum äußeren Schein abgeschlossen wird, ohne dass tatsächlich Rechte und Pflichten begründet werden sollen. In einem solchen Fall ist das Geschäft nach § 117 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch nichtig. Dies konnte der Kläger hier nicht nachweisen.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.08.2026 - 3 U 20/26
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2026)

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