Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Todeszeitpunkt ist maßgeblich: Einzeltestament zu Lebzeiten kann gemeinschaftliches Testament ersetzen Aufgrund der Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente treten häufig Streitigkeiten auf, wenn Eheleute nach dem Tod des Ehegatten ein neues abweichendes Testament errichten. Das Oberlandesgericht Celle (OLG) musste sich mit einem Fall beschäftigen, bei dem eine Frau noch zu Lebzeiten ihres Gatten ein neues Testament errichtet hatte, das nach ihrem Tod zur Anwendung kommen sollte. Eine Frau und ihr Ehemann hatten sich 2017 in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und bestimmt, dass nach dem Tod des Letztlebenden ihre beiden Töchter das Erbe je zur Hälfte erhalten sollen. Dabei hatten die Eheleute sich jedoch auch das Recht vorbehalten, später anders zu verfügen: "Wir behalten uns beide vor, auch nach dem Tod des Erstverstorbenen von uns beiden anderweit über den Nachlass zu verfügen. Die Schlusserbeinsetzung und Ersatzschlusserbeinsetzung gilt nur dann, wenn der Längstlebende von uns beiden anderweitig nicht testiert." Noch zu Lebzeiten ihres Ehemanns ließ die Frau im Jahr 2022 durch einen Notar ihren Widerruf des gemeinsamen Testaments sowie ein neues Einzeltestament beurkunden: Sie setzte nur eine ihrer beiden Töchter als ihre "alleinige Erbin" ein und bestimmte Geldvermächtnisse für deren beide Kinder. Der Ehemann verstarb kurz darauf. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die im neuen Testament begünstigte Tochter einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Die andere Tochter widersprach dem: Sie meinte, die ursprüngliche hälftige Erbeinsetzung aus dem gemeinsamen Testament sei bindend gewesen und könne durch ein einseitiges Testament, das noch zu Lebzeiten des Vaters errichtet wurde, nicht wirksam verändert werden. Das OLG hat die Beschwerde der widersprechenden Tochter zurückgewiesen und damit bestätigt, dass ihre Schwester Alleinerbin sei. Es stellte klar, dass die Verfügung in dem notariellen Einzeltestament wirksam war, und führte zur Begründung aus, dass ein gemeinschaftliches Testament einen Ehegatten zwar binden kann, ihn aber nicht daran hindert, überhaupt ein neues Testament zu errichten. Ein Erblasser wird durch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen nicht in seiner Testierfähigkeit, sondern nur in seiner Testierfreiheit eingeschränkt. Die spätere letztwillige Verfügung wird voll wirksam, soweit das zuvor errichtete gemeinschaftliche Testament keine Bindung mehr entfaltet. Entscheidend ist also nicht der Zeitpunkt, zu dem das neue Testament errichtet wurde, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Erblasser tatsächlich verstirbt. Für die Frage der Wirksamkeit des notariellen Testaments und für die Frage der Beeinträchtigung aufgrund wechselbezüglicher Verfügungen ist nicht auf die Testamentserrichtung im Juli 2022, sondern auf den Eintritt des Erbfalls im Januar 2025 abzustellen. Da der Ehemann zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin bereits verstorben war, war sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an die ursprüngliche Regelung aus dem gemeinschaftlichen Testament gebunden, ihre beiden Töchter als Erben zu je 1/2 einzusetzen. Hinweis: Diese Entscheidung zeigt, dass Gerichte solche Klauseln großzügig auslegen können - auch zugunsten von Änderungen, die bereits zu Lebzeiten beider Partner vorgenommen werden, aber erst nach dem Tod des einen wirksam werden sollen. Wer das nicht möchte, sollte dies im Testament klar und unmissverständlich ausschließen. Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 30.07.2026 - 6 W 92/26
(aus: Ausgabe 11/2026)
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