Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Nach gescheiterter Versöhnung: Auf der sicheren Seite mit erneutem Antrag auf Wohnungsüberlassung Was passiert eigentlich mit einer einstweiligen Anordnung, wenn sich zwischenzeitlich eine Versöhnung angebahnt hatte, die dann aber gescheitert ist? Ist das "einstweilig" in der Anordnung zur Wohnungszuweisung dann obsolet? Dass es in solchen sicherlich nicht selten vorkommenden Konstellationen gut ist, Dinge erneut anzustoßen, zeigt dieser Fall des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG). Ein Ehepaar hat zwei Kinder, eines davon ist pflegebedürftig. Seit 2023 sind sie gemeinsame Mieter einer Vierzimmerwohnung. Immer wieder kam es zu häuslicher Gewalt, die darin mündete, dass der Mann 2024 nach einer handgreiflichen Auseinandersetzung der Wohnung verwiesen wurde. In der Folge wurde die Wohnung der Frau durch eine einstweilige Anordnung zur alleinigen Nutzung überlassen. Nach einer Versöhnung kam es 2026 wieder zu eskalierender Gewalt, und die Frau beantragte erneut die Wohnungszuweisung im einstweiligen Rechtsschutz. Der Mann akzeptiere die endgültige Trennung nicht und bedränge sie körperlich. Das Jugendamt befürwortete die Zuweisung an die Mutter. Der Vater ging rechtlich jedoch dagegen vor und argumentierte, dass es schließlich immer noch Intimkontakte gebe und der Sachverhalt falsch dargestellt sei. Das OLG war auf Seiten der Mutter und wies ihr die Wohnung schlussendlich zu. Der Frau war ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer weiteren einstweiligen Anordnung nicht abzusprechen. Grundsätzlich hätte zwar schon die Anordnung aus dem Jahr 2024 gereicht. Allerdings hatten sich die Eheleute zwischenzeitlich wieder versöhnt, was zur Aufhebung der Anordnung hätte führen können. Wegen dieser Unsicherheit sei es auch gerechtfertigt, die Wohnungszuweisung nochmals zu beantragen. Hinweis: Gehen Sie immer den sichersten Weg. Wenn eine Anordnung alt ist, sich Dinge überholt haben oder wenn wesentliche Änderungen eingetreten sind, spricht viel dafür, dass Sie aus dieser Anordnung keine Rechtsfolgen mehr herleiten können. Stellen Sie dann lieber einen neuen Antrag. Quelle: Hanseatisches OLG, Urt. v. 19.08.2026 - 12 UF 101/26
(aus: Ausgabe 11/2026)
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