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Klimasplitgerät an Fassade: Theoretisch mögliche Geräusche reichen nicht, um Genehmigung zu verweigern

Über ein "Was wäre, wenn ..." zu verhandeln, ist stets leidlich - vor allem vor Gericht. Dort sind vielmehr belegbare Fakten und deren nachweisliche Auswirkungen gefragt. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich daher mit der Frage beschäftigen, wann Wohnungseigentümer den Einbau einer Klimaanlage verlangen können, und ob theoretisch zu erwartende Geräusche des Geräts einer Genehmigung entgegenstehen können.

Mehrere Wohnungseigentümer wollten auf ihrem Balkon ein sogenanntes Klimasplitgerät installieren lassen, eine Klimaanlage, die aus zwei Teilen besteht, wobei eins der beiden in der Regel an der Außenfassade montiert wird. Eben deshalb musste die Außenwand des Gebäudes durchbohrt werden, was die Eigentümergemeinschaft auf Antrag in der Eigentümerversammlung hin ablehnte. Das Amtsgericht wies die anschließende Klage auf Ersetzung des Beschlusses zunächst zurück - das Landgericht gab dem Begehren hingegen statt und legte zugleich konkrete Vorgaben für das Gerät und dessen Betrieb fest. Daher wandte sich die Eigentümergemeinschaft schließlich an den BGH - jedoch ohne Erfolg.

Der BGH stellte zunächst klar, dass der Einbau wegen des Eingriffs in die Fassade eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darstellte. Eine solche Maßnahme benötigt grundsätzlich einen entsprechenden Beschluss. Allerdings können Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung verlangen. Das ist insbesondere dann möglich, wenn die geplante Veränderung andere Eigentümer nicht stärker beeinträchtigt, als es bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbar ist. Nach Ansicht des Gerichts war diese Voraussetzung hier erfüllt. Das geplante Gerät war für den deutschen Markt zugelassen und sollte fachgerecht eingebaut werden. Eine optische Beeinträchtigung war nicht geltend gemacht worden, da die übrigen Eigentümer in erster Linie spätere Geräusche befürchteten. Solche lediglich möglichen und noch nicht konkret feststehenden Störungen reichen nach Auffassung des BGH jedoch nicht aus, um die Genehmigung zu verweigern. Erst wenn sich später tatsächlich unzumutbare Geräuschbelastungen ergeben, können dagegen rechtliche Schritte eingeleitet werden. Die Gestattung des Einbaus nehme den anderen Eigentümern diese Möglichkeiten nicht. Unter anderem könnten sie bei erheblichen Störungen eine Einschränkung der Nutzung verlangen. Da nicht feststand, dass die Klimaanlage zu unzumutbaren Geräuschen führen würde, müsse der Einbau daher genehmigt werden.

Hinweis: Auch ein Eingriff in die Fassade konnte als bauliche Veränderung zulässig sein. Entscheidend ist, ob andere Wohnungseigentümer dadurch über das unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt werden. Bloße Befürchtungen späterer Störungen reichten dafür nicht aus.


Quelle: BGH, Urt. v. 17.07.2026 - V ZR 162/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2026)

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