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Aus zwei mach eins: Aufteilung der Maklerprovision bei Einfamilienhaus, das über zwei getrennte Wohneinheiten verfügt

Beim Immobilienkauf ist die Aufteilung der zu entrichtenden Provision nicht unerheblich. Interessanterweise wird hier differenziert, um was für eine Immobilie es sich handelt. So muss bei einem Einfamilienhaus die Provision zwischen Käufer und Verkäufer geteilt werden, bei einem Haus mit mehreren Wohnungen jedoch nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste darüber entscheiden, ob das betreffende Objekt beim Abschluss des Maklervertrags als Ein- oder Zweifamilienhaus anzusehen war.

Ein Immobilienmakler hatte den Verkauf eines Hauses vermittelt, das zwei eigenständigen Wohnungen beheimatete. Diese zwei Wohnungen waren zum Zeitpunkt des Verkaufs auch an unterschiedliche Parteien vermietet. Im notariellen Kaufvertrag wurde das Gebäude dann auch ausdrücklich als Zweifamilienhaus bezeichnet, obwohl es sich hierbei ursprünglich um ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung handelte. Und in eben dieser Form war es einst auch genehmigt worden. Als der Käufer dem Makler nach Abschluss des Maklervertrags schließlich mitteilte, das gesamte Haus selbst bewohnen zu wollen, verlangte der Makler die vereinbarte Provision. Somit werde das Haus schließlich zum Einfamilienhaus. Amtsgericht und Oberlandesgericht gaben dem Immobilienvermittler Recht.

Auch der BGH bestätigte diese Entscheidung. Nach § 656c Bürgerliches Gesetzbuch muss eine Maklerprovision beim Kauf eines Einfamilienhauses grundsätzlich zwischen Verkäufer und Käufer gleichmäßig verteilt werden. Diese Regelung galt hier jedoch nicht. Entscheidend war nach Auffassung des BGH, wie die Immobilie bei Abschluss des Maklervertrags objektiv beschaffen und welcher Nutzungszweck für den Makler zu diesem Zeitpunkt erkennbar war. Das Haus verfügte damals über zwei eigenständige Wohnungen, die beide tatsächlich genutzt und vermietet wurden. Keine der beiden Einheiten war dabei eine untergeordnete Einliegerwohnung. Deshalb handelte es sich aus Sicht des Gerichts nicht um ein Einfamilienhaus im Sinne der gesetzlichen Regelung. Dass der Käufer später eine eigene Nutzung des gesamten Hauses plante, änderte daran nichts. War die Eigenschaft als Einfamilienhaus nicht bereits aus der Beschaffenheit des Gebäudes erkennbar, hätte der Käufer den entsprechenden Nutzungswunsch spätestens beim Abschluss des Maklervertrags deutlich machen müssen. Er hätte im Streitfall nachweisen müssen, dass er den Makler rechtzeitig über diese geplante Nutzung informiert hatte. Da dies nicht geschehen war, konnte sich der Käufer im Nachhinein nicht auf die gesetzliche Regelung zur hälftigen Teilung der Maklerprovision berufen.

Hinweis: Für die Verteilung der Maklerkosten kommt es entscheidend auf die Verhältnisse beim Abschluss des Maklervertrags an. Eine erst später mitgeteilte Absicht, das gesamte Haus selbst zu bewohnen, reicht nicht aus, wenn das Gebäude objektiv zwei gleichwertige Wohnungen enthält.


Quelle: BGH, Urt. v. 16.07.2026 - I ZR 111/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2026)

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