Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Mediziner-Testsiegel im "Focus": BGH betont strenge Anforderungen und fordert belastbare Bewertungsverfahren In Zeiten, in denen nahezu sämtliche Produkte und Dienstleistungen untereinander verglichen und bewertet werden können, verwundert es nicht, dass auch im Gesundheitsbereich darauf Wert gelegt wird, sich vom Wettbewerb abzuheben. Wie aussagekräftig hierbei Testsiegel sind und unter welchen Prämissen die Bewertungen erhoben wurden, nahm der Bundesgerichtshof (BGH) genauer unter die Lupe. In der Zeitschrift "Focus Gesundheit" werden jährlich Ärztelisten veröffentlicht. Die dort aufgeführten Mediziner erhalten unter anderem die Auszeichnung "Focus Top Mediziner". Daneben vergibt der Verlag das Siegel "Focus Empfehlung". Die jeweiligen ausgezeichneten Mediziner konnten die Siegel bislang gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr für ihre eigene Werbung verwenden. Gegen diese Praxis wandte sich nun die Wettbewerbszentrale und beanstandete insbesondere, dass das jeweils zugrundeliegende Auswahlverfahren nicht ausreichend aussagekräftig gewesen sei und die Gestaltung der Siegel einen zu umfassenden Eindruck von der Qualität der Ärzte vermittelt habe. Das Landgericht gab dem Antrag zunächst statt, das Oberlandesgericht München (OLG) wies ihn dagegen ab. Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung an das OLG zurück. Nach Ansicht des BGH mussten für gesundheitsbezogene Tests besonders strenge Maßstäbe gelten. Gesundheit sei ein besonders wichtiges Schutzgut, weshalb Aussagen über die Qualität medizinischer Leistungen eindeutig, richtig und nachvollziehbar sein müssen. Das betrifft nicht nur das verwendete Testverfahren, sondern auch die Gestaltung des Siegels selbst. Einschränkungen der Aussagekraft eines Tests durften nicht verschwiegen werden. Im konkreten Fall spielten beispielsweise Empfehlungen anderer Ärzte und Selbstauskünfte eine wesentliche Rolle. Nach Auffassung des BGH muss deshalb genauer geprüft werden, ob das Verfahren tatsächlich ausreichend belastbar ist und ob die Siegel ihre Aussagekraft zutreffend wiedergaben. Ein Testsiegel, das eine umfassende Aussage über die Qualität eines Arztes vermittelt, darf methodische Einschränkungen nicht verschleiern. Auch die entgeltliche Vergabe der Siegel stellt eine geschäftliche Handlung dar und kann deshalb dem Wettbewerbsrecht unterfallen. Hinweis: Der BGH entschied noch nicht endgültig, dass die konkreten Siegel unzulässig waren. Das OLG muss vielmehr weitere Feststellungen treffen und anschließend erneut über den Fall entscheiden. Quelle: BGH, Urt. v. 30.07.2026 - I ZR 130/25
(aus: Ausgabe 11/2026)
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