Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Wegfall des Rechtsschutzinteresses: Über die Anfechtbarkeit von Absenkungsbeschlüssen nach später rechtskräftigem Umlaufbeschluss Der Bundesgerichtshof (BGH) war mit der Frage betraut worden, unter welchen Voraussetzungen Wohnungseigentümer einen sogenannten Absenkungsbeschluss gerichtlich überprüfen lassen können. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob ein solches Verfahren noch sinnvoll war, nachdem die anschließende Entscheidung im Umlaufverfahren bereits bestandskräftig geworden war. Normalerweise müssen einem Umlaufbeschluss alle Eigentümer zustimmen. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer jedoch, über die Erneuerung der Heizungsanlage im späteren Umlaufverfahren per sogenanntem "Absenkungsbeschluss" mit lediglich einfacher Mehrheit entscheiden zu können. Dieser sogenannte Absenkungsbeschluss ermöglicht es den Wohnungseigentümern nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz, für eine bestimmte Angelegenheit die normalerweise erforderliche Zustimmung aller Eigentümer zu einem Umlaufbeschluss zu erleichtern. Kurz gesagt: Statt die Zustimmung aller Eigentümer zu benötigen, kann beschlossen werden, dass später die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Ein Wohnungseigentümer griff diesen Beschluss gerichtlich an, während im hierzu laufenden Gerichtsverfahren die Eigentümer tatsächlich im Umlaufverfahren über den Austausch der Heizung entschieden und zudem die Finanzierung der Maßnahme beschlossen. Beide Entscheidungen wurden bestandskräftig. Der BGH stellte zunächst klar, dass ein Absenkungsbeschluss grundsätzlich selbständig mit einer Beschlussmängelklage angegriffen werden kann. Im konkreten Fall war die Klage dennoch unzulässig. Denn nachdem die Eigentümer die Heizungserneuerung im Umlaufverfahren endgültig beschlossen hatten, konnte eine Aufhebung des vorherigen Absenkungsbeschlusses keinen praktischen Vorteil mehr bringen. Der ursprüngliche Beschluss hatte seine Funktion erfüllt - und war damit praktisch bereits erledigt. Auch ein Fehler oder gar die Unwirksamkeit des Absenkungsbeschlusses würden daran nichts ändern. Weil der Umlaufbeschluss inzwischen bestandskräftig geworden war, konnte seine Wirksamkeit nicht mehr über den Umweg einer Klage gegen den früheren Absenkungsbeschluss angegriffen werden. Hinweis: Ein Absenkungsbeschluss kann grundsätzlich selbständig angefochten werden. Ist der darauf folgende Umlaufbeschluss über die konkrete Maßnahme jedoch bereits bestandskräftig, kann das gerichtliche Verfahren gegen den Absenkungsbeschluss seinen praktischen Nutzen verlieren. Quelle: BGH, Urt. v. 17.07.2026 - V ZR 190/25
(aus: Ausgabe 11/2026)
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