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Unzulässige Ungleichbehandlung: OLG widerspricht Ausgestaltung der Handgepäckregelung von spanischer Billig-Airline

In diesem Fall klingt alles erst einmal recht schlüssig: Ein Airline, die günstige Flugtarife anbietet, begrenzt die im Preis beinhalteten Gepäckstücke. Nur das "Wie" stieß bei einem Verbraucherverband auf Kritik, die bis vor das Oberlandesgericht Hamm (OLG) führte. Das beschäftigte sich mit der Frage, ob eine Handgepäckregelung Reisende ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln dürfe.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen ging gegen die Handgepäckbedingungen der Fluggesellschaft Vueling Airlines S.A. vor. Nach den geltenden Bedingungen durften Passagiere im günstigen Tarif "Fly Light" ein Handgepäckstück mit den Maßen 40 × 30 × 20 cm kostenlos mit in die Kabine nehmen. Zusätzlich waren Einkäufe erlaubt, die erst am Flughafen getätigt worden waren. Voraussetzung dafür war allerdings, dass sämtliche Gegenstände unter den Sitz passten. Ein größeres Gepäckstück für das Gepäckfach war dagegen nur bei bestimmten Tarifen oder unter besonderen Voraussetzungen ohne Aufpreis vorgesehen.

Das OLG beanstandete diese Regelung. Nach seiner Auffassung werden mit der Regelung jene Reisenden benachteiligt, die ihr zulässiges Handgepäck auf mehrere kleinere Taschen verteilten. So könnten beispielsweise eine kleine Handtasche und eine Kameratasche insgesamt weniger Platz beanspruchen als ein einzelner Rucksack innerhalb der erlaubten Höchstmaße. Dennoch fiele für die beiden kleineren Gepäckstücke ein Aufpreis an, während ein anderer Reisender einen entsprechend großen Rucksack und zusätzlich mehrere am Flughafen gekaufte Taschen kostenlos mitnehmen dürfe. Für diese unterschiedliche Behandlung erkannte das OLG keinen ausreichenden sachlichen Grund. Auch Sicherheitsgründe rechtfertigten diese Einschränkung nicht. Denn nach den eigenen Regeln der Fluggesellschaft durften ohnehin mehrere Gegenstände mitgeführt werden, wenn sie gemeinsam unter den Vordersitz passten. Nach Ansicht des Gerichts kam es deshalb nicht entscheidend darauf an, ob das Handgepäck aus einem oder mehreren Gepäckstücken bestand, sondern vielmehr darauf, wie viel Platz die mitgeführten Gegenstände tatsächlich beanspruchten. Das OLG untersagte der Fluggesellschaft deshalb, die beanstandete Praxis fortzusetzen und entsprechende Vertragsbedingungen gegenüber Verbrauchern weiterhin zu verwenden. Nicht entscheiden musste das Gericht dagegen, ob die erlaubten Höchstmaße von 40 × 30 × 20 cm grundsätzlich angemessen oder möglicherweise zu knapp bemessen waren.

Hinweis: Das Urteil betraf die konkrete Ausgestaltung der Handgepäckregelungen einer bestimmten Airline. Es bedeutete nicht, dass Fluggesellschaften generell verpflichtet sind, beliebig viele Gepäckstücke kostenlos zu befördern. Entscheidend ist vielmehr, ob eine konkrete Regelung Verbraucher ohne nachvollziehbaren Grund unterschiedlich behandelt.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 23.07.2026 - 13 UKl 4/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2026)

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