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Nachweispflicht ignoriert: PKV läuft weiter, wenn der Nachweis über die GKV nicht ordentlich erfolgt

Angesichts der andauernden Diskussionen über die Finanzierung von Kranken- und Pflegekassen weiß ein jeder: Der Wechsel von einer privaten in die gesetzliche Krankenkasse ist steinig. Das Amtsgericht München (AG) musste im hier behandelten Fall darüber aufklären, wann eine private Krankenversicherung (PKV) trotz eines Wechsels in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) weiterlaufen kann.

Ein Münchner hatte die PKV im Februar 2022 rückwirkend zum Jahresbeginn gekündigt. Als Grund gab er an, dass er seit Januar 2022 aufgrund gesetzlicher Vorgaben Mitglied der GKV sei. Die PKV akzeptierte die Kündigung jedoch zunächst nicht und verlangte weiterhin Beiträge. Schließlich wurde der Versicherte sogar in einen sogenannten Notlagentarif eingestuft. Erst im Februar 2024 forderte die Versicherung ihn ausdrücklich auf, innerhalb von zwei Wochen einen Nachweis über seine GKV vorzulegen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Kündigung ohne diesen Nachweis unwirksam sei. Den erforderlichen Beleg reichte der Versicherte allerdings erst im August 2024 ein. Die Versicherung verlangte deshalb noch 602,70 EUR an Beiträgen für den Zeitraum von Januar bis Juni 2023.

Das AG gab der Versicherung vollständig Recht. Nach § 205 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz kann eine PKV zwar rückwirkend beendet werden, wenn eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht eintritt. Dafür muss der Versicherte aber innerhalb einer bestimmten Frist nachweisen, dass die GKV tatsächlich bestand. Die Frist beginnt, sobald die PKV diesen Nachweis in Textform verlangt. Im konkreten Fall war diese Aufforderung im Februar 2024 erfolgt. Der Versicherte legte die Bescheinigung jedoch erst mehrere Monate später vor. Damit war die gesetzlich vorgesehene Frist deutlich überschritten. Das Gericht stellte deshalb fest, dass die Kündigung nicht wirksam geworden war. Der private Versicherungsvertrag bestand für den betroffenen Zeitraum somit weiter. Damit musste der Versicherte auch die noch offenen Beiträge bezahlen. Dass er bereits wesentlich früher erklärt hatte, aus der PKV ausscheiden zu wollen, änderte daran nichts.

Hinweis: Beim Wechsel von der PKV in die GKV müssen nicht nur die Kündigungsfristen beachtet werden. Auch der Nachweis über die GKV muss rechtzeitig vorgelegt werden, wenn die PKV dazu auffordert.


Quelle: AG München, Urt. v. 27.01.2026 - 173 C 16441/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2026)

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