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Besonders dringende Gründe: Urlaub per Eilverfahren gibt es nur in besonderen Ausnahmefällen

Wer als Arbeitnehmer seinen Urlaub an bestimmten Terminen durchsetzen will, sollte es dabei lieber auf die zarte Tour versuchen. Denn die konkreten Pläne zu Termin und Dauer stattdessen per Eilverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) in die Realität umzusetzen, gestaltet sich aufgrund hoher gerichtlicher Anforderungen an einen solchen Eilantrag weitaus schwieriger.

Eine Erzieherin wollte vom 20. bis 24.07.2026 Urlaub nehmen, um an einem Segelflugtrainingslager mit Prüfungsflügen für eine Fluglizenz teilzunehmen. Für August hatte sie bereits einen dreiwöchigen Familienurlaub geplant. Der Arbeitgeber lehnte den Urlaub im Juli ab und bot stattdessen einen längeren Urlaubszeitraum an. Die Erzieherin wollte dieses Angebot jedoch nicht annehmen, weil dadurch der Familienurlaub im August beeinträchtigt worden wäre. Deshalb beantragte sie beim Arbeitsgericht (ArbG) im Eilverfahren, den Arbeitgeber zur Gewährung des Urlaubs im Juli zu verpflichten. Das Gericht lehnte den Antrag ab.

Das LAG bestätigte nun die Entscheidung des ArbG, da seiner Auffassung nach eine einstweilige Verfügung hier nicht gerechtfertigt sei. Eine solche Entscheidung kann den Urlaub unmittelbar festlegen. Ist der Urlaub einmal genommen, lässt sich diese Entscheidung später nicht rückgängig machen. Deshalb darf ein Gericht im Eilverfahren nur dann eingreifen, wenn besonders dringende Gründe vorlagen. Es muss ein erheblicher Nachteil drohen, der durch eine spätere Entscheidung im normalen Gerichtsverfahren nicht mehr verhindert werden kann. Außerdem muss der Urlaubsanspruch für den gewünschten Zeitraum zumindest weitgehend eindeutig bestehen. Diese Voraussetzungen lagen nach Ansicht des LAG nicht vor. Der Erzieherin ging der Urlaubsanspruch schließlich nicht verloren. Sie konnte im August drei Wochen Urlaub mit ihrem Ehemann und ihrem schulpflichtigen Sohn verbringen. Damit blieb der wesentliche Erholungszweck des Urlaubs erhalten. Auch die Teilnahme am Segelflugtrainingslager rechtfertigte keine sofortige gerichtliche Entscheidung. Zwar könne die Erzieherin das konkrete Trainingslager im Juli somit nicht besuchen - es sei aber nicht ersichtlich, dass ihr dadurch dauerhaft die Möglichkeit genommen werde, an einem solchen Trainingslager teilzunehmen oder die erforderlichen Prüfungsflüge zu absolvieren. Eine Teilnahme zu einem späteren Zeitpunkt - etwa im folgenden Jahr - erschien grundsätzlich möglich. Einen außergewöhnlichen Nachteil, der einen Eingriff im Eilverfahren gerechtfertigt hätte, konnte die Erzieherin daher nicht glaubhaft machen.

Hinweis: Urlaub kann grundsätzlich auch im Wege einer einstweiligen Verfügung verlangt werden. Dafür müssen jedoch besondere und dringende Nachteile drohen, die eine spätere Entscheidung nicht mehr ausgleichen konnte. Eins darf der Arbeitnehmer niemals tun: ohne Genehmigung einfach in Urlaub fahren!


Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 30.06.2026 - 2 GLa 3/26
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 11/2026)

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