Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Verdacht der Scheinbewerbung: Pauschalverdacht auf AGG-Missbrauch reicht zur Abwehr von Entschädigungszahlungen nicht aus Reicht die bloße Vermutung, jemand bewerbe sich gezielt wegen möglicher Entschädigungszahlungen, um entsprechenden Diskriminierungsvorwürfen entgegenzuwirken? Das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG) musste sich mit eben dieser Frage auseinandersetzen und klären, wann ein Arbeitgeber einen Entschädigungsanspruch wegen einer möglichen Diskriminierung bei einer Bewerbung mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs abwehren kann. Ein Arbeitgeber hatte eine Teilzeitstelle ausdrücklich als Tätigkeit für eine "Sekretärin/Kauffrau für Bürokommunikation" ausgeschrieben. Ein Mann mit beruflicher und akademischer Qualifikation bewarb sich auf die Stelle. Als erwartungsgemäß später eine Frau eingestellt wurde, verlangte der Bewerber eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Ausschreibung habe aus seiner Sicht gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts verstoßen. Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung ab und warf dem Bewerber vor, gar kein echtes Interesse an der Stelle gehabt zu haben. Er vermutete vielmehr ein gezieltes Vorgehen: Der Mann suche nach fehlerhaften Stellenausschreibungen, bewerbe sich darauf und verlange anschließend Geld. Dabei verwies der Arbeitgeber auf ein früheres Gerichtsverfahren des Bewerbers, in dem ein Entschädigungsanspruch wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt worden war. Das Arbeitsgericht folgte dieser Argumentation zunächst - das LAG kam jedoch zu einem anderen Ergebnis und sprach dem Bewerber eine Entschädigung von 3.750 EUR zu. Nach Auffassung des Gerichts stellte die ausschließlich weibliche Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle ein ausreichendes Indiz für eine Benachteiligung dar. Der Arbeitgeber hätte deshalb erklären müssen, dass andere Gründe für die Behandlung der Bewerbung verantwortlich waren. Auch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs war nicht ausreichend belegt worden. Für jeden einzelnen Fall musste konkret geprüft werden, ob die Bewerbung tatsächlich nur dem Zweck diente, eine Entschädigung zu erhalten. Dafür hätten beispielsweise frühere Bewerbungen, deren Zeitpunkte, die jeweiligen Arbeitgeber und die daraus entstandenen Forderungen näher dargestellt werden müssen. Solche überprüfbaren Angaben hatte der Arbeitgeber jedoch nicht ausreichend vorgetragen. Ein früheres Verfahren allein erlaube keinen sicheren Rückschluss darauf, dass auch die neue Bewerbung Teil eines missbräuchlichen Vorgehens gewesen war. Hinweis: Ein Arbeitgeber kann einen AGG-Entschädigungsanspruch grundsätzlich mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs abwehren. Dafür muss er jedoch konkrete Tatsachen vortragen, die gerade im aktuellen Fall für ein missbräuchliches Vorgehen sprachen. Quelle: LAG Nürnberg, Urt. v. 30.06.2026 - 7 SLa 25/26
(aus: Ausgabe 11/2026)
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