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Anhörung minderjähriger Kinder: In Sorgerechtssachen ist auch ein dreijähriges Kind anzuhören

Wird ein Kind, welches das dritte Lebensjahr vollendet hat, in einem ihn betreffenden Verfahren nicht angehört, leidet das Verfahren an einem schweren Verfahrensmangel. Dies gilt jedenfalls, sofern nicht durch das Gericht gewichtige Gründe dargelegt werden, weshalb es im Interesse des Kindes von einer Anhörung abgesehen hat.

Hinweis: Unabhängig von zivilprozessualen Verfahrensfragen sollte stets darauf geachtet werden, was im Interesse des Kindes ist. Das gilt umso mehr bei Kleinkindern, selbst wenn diese grundsätzlich vor Gericht angehört werden könnten.

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2009)

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