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Entfernungspauschale: Nichterfasste Aufwendungen jetzt geltend machen!

Nachdem die Finanzverwaltung bereits rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits- bzw. Betriebsstätte wieder ab dem ersten Entfernungskilometer anerkannt hat, ist dies inzwischen auch durch eine gesetzliche Änderung rechtlich abgesichert worden. Danach können Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, die die Entfernungspauschale übersteigen, ebenso wieder steuerlich berücksichtigt werden wie Unfallkosten - und zwar auch rückwirkend für die Jahre ab 2007.

Die erlassenen Änderungssteuerbescheide sind hinsichtlich der Entfernungspauschale für die zurückliegenden Jahre vorläufig ergangen. Die Finanzverwaltung hat darauf hingewiesen, dass die Vorläufigkeit trotz der gesetzlichen Regelung auch weiterhin Gültigkeit hat.

Dies sollten Sie dazu nutzen, den Abzug bisher nichterfasster höherer Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder zusätzlicher Werbungskosten oder Betriebsausgaben wie z.B. Kosten für einen Unfall beim Finanzamt zu beantragen.

Hinweis: Ergehen erstmalige Steuerbescheide für 2007 und 2008, müssen entsprechende Anträge innerhalb der vierwöchigen Einspruchsfrist gestellt werden.

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2009)

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