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Steuerhinterziehung: Banken können in Haftung genommen werden

Als im Jahr 1993 der Zinsabschlag eingeführt wurde, haben viele Anleger ihr Geld nach Luxemburg oder in andere Länder transferiert, um dem Steuerabzug zu entgehen. Dabei waren auch die inländischen Kreditinstitute behilflich, die Bargeld und Wertpapiere ohne Legitimationsprüfung anonym an eigene Tochterunternehmen ins Ausland verschafften. Mittlerweile sind diese Altfälle von der Steuerfahndung aufgearbeitet, zumal die ehemaligen Sünden mittlerweile verjährt sind. Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich jetzt aber noch damit beschäftigt, inwieweit die Banken durch ihre Mithilfe für die entgangenen Steuern in Haftung genommen werden können.

Die Gerichtsauffassung kann für die Institute teuer werden. Denn bei der Haftungsinanspruchnahme der Mitarbeiter einer Bank, die Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet haben, können zur Feststellung der Steuer Schätzungen vorgenommen werden. Die Höhe der Forderungen des Fiskus bemisst sich dabei nach den Erkenntnissen, die die Steuerfahndung bei den identifizierten Teilnehmern an diesem Verschleierungssystem gewonnen hat.

Dabei muss nicht mindernd berücksichtigt werden, dass einige Bankkunden später eine strafbefreiende Erklärung abgegeben haben. Die Haftung besteht, wenn jemand an einer Steuerhinterziehung teilnimmt. Ob es anschließend zu einer Bestrafung des Täters kommt, ist dabei unbeachtlich.

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2009)

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