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Sonderkündigungsschutz bei Betriebsratswahl: Nicht gewählte Bewerber für den Wahlvorstand genießen keinen besonderen Schutz

Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) hat darüber entschieden, ob besonderer Kündigungsschutz für Bewerber für den Wahlvorstand einer Betriebsratswahl besteht, wenn diese gar nicht durchgeführt wird.

Die Gewerkschaft lud ein und alle kamen: Es sollte eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands für die erstmalige Betriebsratswahl in einem Unternehmen stattfinden. Hierfür gab es auch Kandidaten. Allerdings kam es dann nicht zur Wahl, da angeblich einstimmig beschlossen worden war, keinen Betriebsrat zu wählen. Daraufhin ließ die Gewerkschaft durch das Arbeitsgericht einen Wahlvorstand bestellen. Einer der Kandidaten aus dem ersten Vorschlag fand dabei jedoch keine Berücksichtigung. Sodann gab der gescheiterte Kandidat ein Interview, das online verbreitet wurde. Darin kritisierte er die Arbeitsbedingungen und behauptete, dass keine Fachkräfte im Betrieb vorhanden seien. Zunächst kündigte die Arbeitgeberin diesem Mitarbeiter ordentlich wegen wiederholter Verspätungen und nach Kenntnis von dem Video außerordentlich fristlos. Gegen die Kündigungen klagte der Arbeitnehmer und berief sich auf seinen Sonderkündigungsschutz als Wahlbewerber.

Das LAG rechtfertigte allerdings die außerordentliche fristlose Kündigung. In dem Video hatte der Arbeitnehmer bewusst wahrheitswidrige Behauptungen aufgestellt. Dieses Video war geschäftsschädigend. Der Sonderkündigungsschutz aus § 15 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz für Wahlbewerber konnte den Arbeitnehmer nicht schützen, denn hier war der Arbeitnehmer nicht Bewerber für die Wahl zum Betriebsrat, sondern Bewerber für den Wahlvorstand. Würden diese Arbeitnehmer auch Sonderkündigungsschutz erhalten, würde sich im Vorfeld einer Betriebsratswahl eine Vielzahl von Arbeitnehmern allein deshalb zur Wahl stellen, um sich diesen besonderen Schutz zu verschaffen.

Hinweis: Klar ist also, dass Bewerber für den Wahlvorstand im Vorfeld einer Betriebsratswahl unbedingt darauf achten müssen, dass auch tatsächlich eine Wahl stattfindet und sie gewählt werden. Allein als Bewerber genießen sie keinen besonderen Kündigungsschutz.


Quelle: LAG Hamm, Urt. v. 15.03.2013 - 13 Sa 6/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2013)

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