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Fragliche Entscheidung: Bewilligung von Prozesskostenhilfe oftmals eine Frage des richtigen Zeitpunkts

Nicht immer erhalten Arbeitnehmer Prozesskostenhilfe für die Beiordnung eines Anwalts. So hat es jedenfalls das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.

Ein Arbeitnehmer verklagte seinen Arbeitgeber auf Lohnzahlung und wollte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts erhalten. Der Arbeitgeber hatte den Lohn abgerechnet und die Abrechnungen dem Arbeitnehmer übersandt. Nur gezahlt hat er nicht. Der Arbeitnehmer wandte sich daher an einen Rechtsanwalt, der die entsprechenden Zahlungsanträge und einen Prozesskostenhilfeantrag unter Beiordnung seiner Person bei Gericht stellte.

Das Arbeitsgericht wies die Beiordnung zurück, da sie nicht erforderlich gewesen sei, denn letztendlich hätte hier mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts die Klage eingereicht werden können. Die Sache war nicht streitig, lediglich die Zahlung war ausgeblieben. Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Prozesskostenhilfe legte der Arbeitnehmer Beschwerde ein - und verlor.

Hinweis: Wirklich nachvollziehbar ist diese Entscheidung nicht und es bleibt zu hoffen, dass sie ein Einzelfall bleibt. Auf anwaltlichen Rat kann hier nicht verzichtet werden, denn die Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht kann keinen Ratschlag erteilen, sondern lediglich die Anträge aufnehmen. Spätestens, wenn der Arbeitgeber sich auch anwaltlich vertreten lässt, dreht sich der Sachverhalt wieder um und der Arbeitnehmer dürfte in jedem Fall Anspruch auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts haben.


Quelle: LAG Köln, Beschl. v. 17.04.2013 - 4 Ta 80/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2013)

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