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Trotz Sonderkündigungsschutz: Nutzung einer Firmengutschrift für private Zwecke führt zur fristlosen Entlassung

Betriebsratsmitglieder sind durch einen besonderen Kündigungsschutz vor Kündigungen sicher. Dass sie sich dennoch nicht alles erlauben dürfen, zeigt ein neues Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg.

Ein Betriebsratsvorsitzender war Leiter der Betriebssportgruppe Fußball bei seiner Arbeitgeberin. Er war zudem unter anderem für die Beschaffung von Sportartikeln und -kleidung zuständig. Er bestellte für die Arbeitnehmer Arbeits- und Sicherheitskleidung sowie 52 Trainingsanzüge. Für diese Bestellung erhielt er eine Gutschrift von der Lieferantin seiner Arbeitgeberin. Mit dieser Gutschrift kaufte der Angestellte sodann Kleidung für den privaten Gebrauch.

Als die Arbeitgeberin dies erfuhr, wollte sie dem Betriebsratsvorsitzenden fristlos kündigen. Der Betriebsrat verweigerte jedoch die Zustimmung zur Kündigung. Daraufhin zog die Arbeitgeberin vor Gericht und wollte die Zustimmung ersetzen lassen. Mit Erfolg - der Betriebsratsvorsitzende hat die Gutschrift aus Sicht des Arbeitsgerichts für private Zwecke genutzt. Und deshalb bestand berechtigt der dringende Verdacht, dass ein Eigentums- oder Vermögensdelikt zu Lasten der Arbeitgeberin verwirklicht wurde.

Hinweis: Bei Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers sind die Gerichte nicht zimperlich. Soweit die Grenze zu einer Bagatellkündigung überschritten ist, sind fristlose Kündigungen möglich - auch von Betriebsratsvorsitzenden.


Quelle: ArbG Hamburg, Beschl. v. 22.05.2013 - 26 BV 31/12
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2013)

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