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Ermittlungsverfahren eingestellt: Das Recht auf eine Klageerzwingung geht nicht auf den Erben über

In einem Erbfall geht es immer wieder nicht nur um die Vererbung materieller Dinge - wie Geld oder Grundstücke -, sondern auch die anderer Ansprüche. Dabei stellt sich jedoch die Frage, inwieweit diese Ansprüche auf die Erben übergehen, zum Beispiel, wenn es sich um Rechte im Rahmen eines Strafverfahrens handelt.

Ein Sohn vermutete, dass beim Abschluss eines Grundstücksüberlassungsvertrags seiner verstorbenen Mutter nicht alles mit rechten Dingen zugegangen sei. Als die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren dann aber einstellte, wollte er sich mithilfe eines sogenannten Klageerzwingungsverfahrens dagegen wehren.

Das Gericht entschied jedoch, dass nur ein "Verletzter" zu einer solchen Antragstellung berechtigt ist, der durch eine behauptete Straftat in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt ist. Der Erbe eines durch ein Vermögens- oder Eigentumsdelikt Geschädigten ist nicht als unmittelbar Verletzter in diesem Sinne anzusehen - und das höchstpersönliche Antragsrecht geht auch nicht durch Erbfall auf ihn über.

Hinweis: Erben können in Strafverfahren durchaus tätig werden. So können Sie zum Beispiel ein sogenanntes Adhäsionsverfahren anstrengen, das es ermöglicht, Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche im Strafprozess geltend zu machen, wenn sie einen Erbschein vorlegen. 


Quelle: OLG Bamberg, Urt. v. 17.12.2015 - 3 Ws 47/15
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2017)

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