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Kritische Würdigung des Beweiswerts: Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes darf nicht auf gefühlten Eindrücken basieren

Für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes genügt die bloße gefühlsmäßige Schätzung eines zufällig anwesenden Polizeibeamten nicht, um zuverlässig entscheiden zu können, ob nur ein einfacher oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt.

Ein Autofahrer missachtete ein geltendes Rotlicht, woraufhin ein aus dem Querverkehr in die Kreuzung einfahrendes Polizeifahrzeug nur durch ein umsichtiges Ausweichfahrmanöver einen Zusammenstoß mit dem Rotlichtsünder vermeiden konnte. Der Betroffene wurde zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt, da die Rotphase länger als eine Sekunde andauerte. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Dauer der Rotphase von drei bis fünf Sekunden nicht hinreichend durch die Aussagen der Polizeibeamten belegt war. Für die Feststellung, ob es sich um einen sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß oder nur um einen einfachen gehandelt habe, genügt die bloße gefühlsmäßige Schätzung eines zufällig beobachtenden Polizeibeamten nicht. Soll durch Zeugenbeweis ohne technische Hilfsmittel ein qualifizierter Rotlichtverstoß bewiesen werden, ist eine kritische Würdigung des Beweiswerts der Aussagen geboten. Die Anforderung darf hier nicht niedriger sein als bei einer gezielten Kreuzungsüberwachung im Hinblick auf Rotlichtverstöße.

Hinweis: Ob ein einfacher oder qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt, hat für den Betroffenen erhebliche Bedeutung. Kommt es nicht zu einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, ist bei einem Rotlichtverstoß von weniger als einer Sekunde lediglich eine Geldbuße von 90 EUR vorgesehen, die mit einem Punkt geahndet wird. Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß hingegen drohen eine Geldbuße von 200 EUR, ein einmonatiges Fahrverbot und zwei Punkte im Fahreignungsregister.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2017 - 4 RBs 404/17
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2018)

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